Schulbegleitung
Kinder, Jugendliche und junge Volljährige haben Anspruch auf Eingliederungshilfe (§35 a Sozialgesetzbuch (SGB) VIII). Die Schulbegleitung ist eine ambulante Hilfeform, die dazu beitragen soll, den Eingliederungsbedarf von Schüler*innen mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung im Schulalltag abzudecken. Der Umfang wird bestimmt durch das vorliegende Behinderungsbild der Schüler*in und dessen lebenspraktischen, sozial-emotionalen, motorischen und kognitiven Kompetenzen sowie den Rahmenbedingungen der Schule.
Sie können Eingliederungshilfe beantragen, wenn die seelische Gesundheit ihres Kindes vom typischen Zustand von gleichaltrigen Kindern abweicht und die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (hier in der Schule) beeinträchtigt oder gefährdet ist.
Wer bewertet die seelische Gesundheit meines Kindes?
Die Bewertung der seelischen Gesundheit ist eine ärztliche Aufgabe. Sie erfolgt durch eine Ärzt*in für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie, eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in oder eine in dieser Fachrichtung erfahrene Ärzt*in bzw. Psycholog*in.
Wer prüft, ob bei meinem Kind die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist?
Die Bewertung der Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Teilhabe der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen am Leben in der Gesellschaft, erfolgt durch eine Fachkraft der öffentlichen Jugendhilfe. Dabei ist das Vorliegen einer psychiatrischen Diagnose die Voraussetzung für die weitere Bearbeitung durch das Jugendamt, wobei nicht jede psychiatrische Diagnose eine Zuordnung (gemäß § 35a SGB VIII) rechtfertigt.