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Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um Kindertagespflegeperson zu werden?

Eine Person, die ein oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts der Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf einer Erlaubnis (gemäß § 43 SGB VIII).

Mit der Erlaubnis zur Kindertagespflege können bis zu fünf gleichzeitig betreut werden, wobei im Laufe einer Woche nicht mehr als zehn Kinder betreut werden dürfen. Die Erlaubnis kann im Einzelfall auf eine geringere Anzahl von Kindern beschränkt bzw. mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist auf maximal fünf Jahre befristet.

Die Erlaubnis wird auf Antrag und nach Überprüfung der persönlichen und räumlichen Eignung durch den Kreis Schleswig-Flensburg erteilt. Dabei müssen neben dem entsprechenden Antrag Nachweise zur Prüfung der Eignungsvoraussetzung erbracht werden.

Geeignet sind Personen, die sich durch Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen (Qualifizierungskursen) erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben (pädagogische Berufsausbildung).

Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens werden die Voraussetzungen von Mitarbeiter*innen des Kreises Schleswig-Flensburg durch persönliche Gespräche und Ortsbesichtigung überprüft.

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