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Was muss ich über die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson wissen?

Kindertagespflegepersonen sind selbständig tätige Personen, d. h. sie schließen einen privatrechtrechtlichen Vertrag über die Betreuung des Kindes mit den Eltern ab.
Der Kreis Schleswig-Flensburg fördert die Kindertagespflege auf Grundlage der ab 01.01.2022 in Kraft getretenen Satzung zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege (Kindertagespflegesatzung Schleswig-Flensburg).

Die Förderung der Kindertagespflege umfasst

  • die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson,
  • die fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung der Kindertagespflegeperson und
  • die Gewährung der laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

Wird für ein Kind eine Förderung in Kindertagespflege durch den Kreis Schleswig-Flensburg ausgesprochen, so erhält die Kindertagespflegeperson während des Förderzeitraums eine laufende Geldleistung, die die folgenden Bestandteile umfasst:

  • einen Geldbetrag zur Anerkennung der Förderleistung der Kindertagespflegeperson am Kind zuzüglich der Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
  • die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung,
  • die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Altersversicherung der Kindertagespflegeperson sowie
  • die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

Die Höhe des Geldbetrages zur Anerkennung der Förderleistung im Kreis Schleswig-Flensburg ist abhängig von der Qualifizierungsstufe der Kindertagespflegeperson.

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