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Asylbewerbende

Asylbewerber sind Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte nach Art. 16a Abs.1 des Grundgesetzes oder Flüchtlingsschutz im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) beantragen, weil in dem Herkunftsland ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist.

Weitere Informationen zu Migrationsthemen sowie zu verschiedenen migrationsspezifischen Begriffen erhalten Sie auch auf den Seiten des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat:

Natürlich können Sie uns auch fragen - unsere Kontaktadresse steht in der rechten Spalte.


Ankunftsnachweis / Aufenthaltsgestattung

Sobald gegenüber einer Behörde der Wunsch einer Asylantragstellung geäußert wird, handelt es sich hierbei zunächst um ein Asylgesuch. Es bedarf dann der Aufnahme in einer Aufnahmeeinrichtung, in der eine Registrierung erfolgt. In der zuständigen Aufnahmeeinrichtung wird zunächst einen Ankunftsnachweis (Lesen Sie hierzu die Informationen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge) ausgestellt.

Einer Aufnahmeeinrichtung ist auch jeweils eine Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zugeordnet. Das Bundesamt ist zuständig für die Entscheidung über den Asylantrag. Dort wird an einem vorgesehen Termin der förmliche Asylantrag gestellt. Nach der Antragstellung wird Ihren Ankunftsnachweis abgegeben und vom Bundesamt eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt (Das Bundesinnenministerium hat an dieser Stelle die grundlegenden Informationen zuammengefasst).

Sobald Asylbewerbende aus den in das Kreisgebiet den Wohnsitz in das Kreisgebiet verlegt haben, erfolgt die Verlängerung dieser Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung an einem hierfür durch die Ausländerbehörde vorgesehen Termin. Der Termin findet in der Regel am Ablauftag der Bescheinigung statt.

Wohnsitzauflagen / Umzüge

Sollte ein weiterer Verbleib in einer Aufnahmeeinrichtung nicht mehr erforderlich sein, erfolgt durch das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge eine Verteilung an die Kreise und kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein. Durch die kreisangehörigen Kommunen wird Wohnraum zur Verfügung gestellt.

Asylbewerbende werden diesen Kommunen zur Unterbringung während es Asylverfahrens zugewiesen und erhalten eine Wohnsitzauflage auf die konkrete Wohnanschrift.

Eines Wohnortwechsels bedarf einer Antragstellung und Prüfung. Ein Umzug ist folglich erst möglich, wenn über den Antrag positiv entschieden wurde.

Aufnahme einer Beschäftigung

Asylbewerbende benötigen grundsätzlich eine Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung. Diese kann auf Antrag bei der Ausländerbehörde und durch die Ausländerbehörde erteilt werden.

Mit dem Antrag ist die vollständig vom Arbeitgebenden ausgefüllte Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis einzureichen.

Die Bundesagentur für Arbeit hat Informationen für Unternehmen zusammengefasst:

In den ersten vier Jahren des Aufenthalts bedarf es zusätzlich und grundsätzlich noch der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Diese wird durch die Ausländerbehörde nach Antragseingang und Vollständigkeit der Unterlagen beteiligt.

Die Zustimmung setzt grundsätzlich voraus, dass keine bevorrechtigten Arbeitnehmer*innen für diese konkrete Beschäftigung zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung) und Ausländer*innen nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt werden sollen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer*innen.

Es erfolgt keine Erteilung einer unbeschränkten Erlaubnis zur Aufnahme jeder Beschäftigung, sondern für einen konkreten Arbeitgebenden.

Die Beschäftigungserlaubnis wird nur so lange erteilt, wie auch die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung gültig ist. Mit einer Verlängerung der Aufenthaltsgestattung wird auch über die Verlängerung der Beschäftigungserlaubnis entschieden.

Weitere Informationen sind in einer von der Bundesagentur für Arbeit eigens dafür entwickelten Informationsbroschüre zusammengefasst. Im Migrationsmanagement des Kreises Schleswig-Flensburg ist das Beratungsteam von Alle an Bord! Hauptansprechpartner. Sie können gern einen Beratungstermin vereinbaren.

Ablauf des Asylverfahrens

Für die Entscheidung über den Asylantrag ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) zuständig (hier gelangen sie dorthin).
Zum Ablauf des Asylverfahrens stellt das Bamf eine übersichtliche Grafik sowie eine ausführliche Broschüre zur Verfügung.

Beendigung des Asylverfahrens

Das Asylverfahren wird in der Regel mit einer Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beendet. Sollte aufgrund der Begründung des Asylantrages eine positive Entscheidung getroffen werden, sind vier Schutzformen zu unterscheiden:

  • Flüchtlingsschutz
  • Asylberechtigung
  • Subsidiärer Schutz
  • Nationales Abschiebungsverbot.

Zu den Schutzformen als auch die daraus folgende Erteilung von Aufenthaltstiteln erhalten Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weitere Informationen. Sie werden seitens der Ausländerbehörde zur Beantragung der Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis vorgeladen, sobald die Möglichkeit hierfür besteht.

Im Falle dessen, dass kein Schutzstatus festgestellt wird, werden Sie in der Regel aufgefordert das Bundesgebiet zu verlassen. Erfolgt eine Ausreise nicht innerhalb einer gesetzten Frist, sind die Ausländerbehörde zuständig zu prüfen, ob eine Rückführung in den Zielstaat erfolgen kann. Hinsichtlich der freiwilligen Rückkehr ins Herkunftsland stehen viele Informationsangebote zur Verfügung.

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