Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Suche

Familienzusammenführung

Der Schutz von Ehe und Famile hat in unserer Gesellschaft ist ein Kernauftrag staatlicher Insitutionen in Deutschland. Dies gilt für alle Menschen, die in Deutschland leben.

Allgemeines zum Familiennachzug

Für wen gilt das Nachzugsrecht?

Es gilt vor allem für die Kernfamilie, also Ehepartnerin oder den Ehepartner, minderjährige Kinder und für Eltern von minderjährigen Kindern. Weitere Familienangehörige erhalten nur in besonderen Härtefällen eine Aufenthaltserlaubnis.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, wenn man seine Familie nach Deutschland nachholen möchte?

Die Person, die ihre Familienmitlgieder nachholen möchte, muss einen geisicherten Aufenthaltsstatus haben und den Lebensunterhalt für sich sowie für die Angehörigen sicherstellen können. Es gibt auch Ausnahmen, diese betreffen etwa deutsche Staatsangehörige, die Familienangehörige nachholen oder Geflüchtete im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ("GFK-Flüchtlinge"). Wenn die Ehepartnerin oder der Ehepartner nachreisen möchte, müssen zudem vor der Einreise einfache Deutschkenntnisse nachgewiesen werden (Auch hier sind in besonderen Fällen Ausnahmen möglich). 

Die Regelungen zum Familiennachzug gelten ebenso für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften. 

Ausführliche Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auf der Internetseite der Staatsministerin im Bundeskanzleramt, Beauftragte für Integration und Antirassismus.

Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, wenn Drittstaatsangehörige ihre Familienmitglieder nach Deutschland holen möchten?

  • Die schon in Deutschland lebenden Familienmitglieder haben eine Aufenthaltserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU oder eine Niederlassungserlaubnis
  • Die in Deutschland lebenden Familienmitglieder verfügen über ausreichend Wohnraum, um weitere Familienmitglieder aufzunehmen
  • Die in Deutschland lebenden Familienmitglieder können für den Lebensunterhalt der Famlienmitglieder, die einreisen, sorgen
  • Ehepartner, die nach Deutschland einreisen, müssen vor Einreise Deutschkenntnisse erwerben, bzw. diese vor der Einreise nachweisen

Das Vorliegen der Voraussetzungen wird grundsätzlich im Visumverfahren geprüft.

Nicht in allen Fällen werden deutsche Sprachkenntnisse gefordert:

  • bei Nachzug zu Inhaberinnen und Inhabern einer Blauen Karte EU
  • bei Nachzug zu Hochqualifizierten, Forscherinnen und Forschern oder Selbständigen
  • bei erkennbar geringem Integrationsbedarf der Ehepartner (z.B. Ehepartner mit Hochschulabschluss)
  • bei Nachzug zu Staatsangehörigen aus Australien, Israels Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland oder den Vereinigten Staaten von Amerika
  • wenn es dem Ehepartner nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Deutschkenntnisse zu unternehmen (Härtefallregelung)
  • wenn der Ehepartner wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen.

Ausführliche Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auf der Internetseite der Staatsministerin im Bundeskanzleramt, Beauftragte für Integration und Antirassismus.

Familiennachzug zu Deutschen

Wenn die Ehepartner von deutschen Staatsangehörigen nach Deutschland einreisen möchten, müssen in der Regel einfache deutsche Sprachkenntnisse vor der Einreise vorliegen.

Die Prüfung erfolgt im Rahmen des Visumverfahrens.

Familiennachzug zu Geflüchteten

Die Möglichkeit des Familiennachzugs zu Geflüchteten hängt stark von dem Status der Menschen ab, die bereits in Deutschland leben.Für Menschen mit anerkanntem Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention (so genannte "GFK-Flüchtlinge"), die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und den Antrag auf Familienzusammenführung frühzeitig stellen, gelten erleichterte Voraussetzungen. Dann entfallen sowohl die Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung als auch der Nachweis einfacher Deutschkenntnissen vor der Einreise

Ausführliche Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auf der Internetseite der Staatsministerin im Bundeskanzleramt, Beauftragte für Integration und Antirassismus.

Eigenständiges Aufenthaltsrecht für Familienangehörige

Wenn eine Ehe geschieden wird oder es zu einem Todesfall kommt, könenn Ehegatten unabhängig von ihrer wirtschaftlichen

Situation einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr beantragen. Darüber hinaus hängt eine Verlängerung von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Person ab.

Bei Kindern ist die Situation anders. Wenn diese bis zu ihrem 16. Geburtstag mindestens seit 5 Jahren über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen, dann haben sie Anspruch auf den Erhalt einer Niederlassungserlaubnis. Besteht bereits eine Volljähirgkeit, müssen zudem Sprachkenntnisse und evtl. auch die Sicherung des eigenen Lebensunterhalts nachgewiesen werden.

Ausführliche Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auf der Internetseite derStaatsministerin im Bundeskanzleramt, Beauftragte für Integration und Antirassismus.


Erforderliche Unterlagen

Für die wichtigsten Vorgänge haben wir Ihnen eine Liste der notwendigen Unterlagen zusammengestellt.

Was brauche ich, um einen Aufenthaltstitel zu beantragen?

  • Das ausgefüllte Formular: "Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels"
  • Einen gültigen Pass von jedem Familienmitglied
  • Ein aktuelles biometrisches Foto von jedem Antragstellendem

Familiennachzug zum Ehegatten/ zum(r) Lebenspartner*in:

  • Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde (nur bei der erstmaligen Beantragung notwendig)

Weitere Aufenthaltsrechte

Unter engen Voraussetzungen kann auch ein Aufenthalt im Bundesgebiet für Zwecke, die im Gesetz nicht genannt sind, gewährt werden.

Eine Antragstellung setzt grundsätzlich die persönliche Vorsprache voraus.

gesetzlich nicht genannte Zwecke

Voraussetzung ist, dass es sich um einen Aufenthaltszweck handelt, der nicht in den §§ 16 AufenthG bis § 38a AufenthG genannt ist. Es genügt nicht, wenn innerhalb eines Aufenthaltszwecks für eine bestimmte Fallkonstellation ein Aufenthaltsrecht nicht vorgesehen ist oder wenn im Einzelfall die geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Vorschrift ist keine Generalklausel für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Ist der konkrete Aufenthaltszweck im Aufenthaltsgesetz genannt (z. B. ein Aufenthalt aus humanitären Gründen oder zwecks Familiennachzug) und erfüllt der Ausländer die Tatbestandsvoraussetzungen nicht, so darf ihm auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erteilt werden.

Ob ein begründeter Fall vorliegt, liegt im Ermessen der Ausländerbehörde.

nach oben zurück