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Unionsbürger und deren Familienangehörige

Jeder Unionsbürger hat das Recht, ohne Visum in die Mitgliedstaaten der EU, des EWR (EU plus Island, Liechtenstein und Norwegen) und die Schweiz einzureisen.

Unionsbürger müssen im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein, um ihr Freizügigkeitsrecht nachzuweisen. Das Recht auf Freizügigkeit besteht nur dann nicht, wenn sie sich länger als drei Monate in einem anderen Staat aufhalten, dort nicht erwerbstätig sind, auch keine Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit haben und zudem nicht in der Lage sind, sich und ihre Familienangehörigen zu unterhalten.

Drittstaatsangehörige Familienangehörige

Wer nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Staates oder der Schweiz besitzt, wird Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger genannt.

Drittstaatsangehörige Familienangehörige im engeren Sinne – also Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und Verwandte in gerader Linie – haben ein Recht zum Aufenthalt, wenn sie mit einem Unionsbürger, einem EWR-Bürger oder einem Schweizer oder einer Schweizerin – der Bezugsperson – in familiärer Lebensgemeinschaft leben, auch wenn sie selbst nicht eine dieser Staatsangehörigkeiten besitzen. Für Verwandte in aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern) und Kinder und Enkel ab einem Alter von 21 Jahren gilt dies nur, wenn die Bezugsperson ihnen Unterhalt gewährt. Sind sie selbst nicht erwerbstätig, müssen ihr Lebensunterhalt und ihre Krankenversicherung gewährleistet sein. Wenn Bezugspersonen Studierende sind, haben nur ihre Ehegatten, Lebenspartner und Kinder, denen die studierende Person Unterhalt gewährt, ein solches Aufenthaltsrecht.

Drittstaatsangehörige, die unter diese Regeln fallen, benötigen vor der ersten Einreise nach Deutschland zumeist ein entsprechendes Visum. Sind sie in Deutschland angekommen, müssen sie ihr Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltskarte nachweisen können, die sie bei der Ausländerbehörde erhalten, die für ihren Wohnsitz zuständig ist.

Einzureichende Unterlagen

Sie benötigen in jedem Fall:

  • Formular "Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels" (ausgefüllt)
  • Gültiger Pass
  • ein aktuelles biometrisches Foto
  • Nachweis der Verwandtschaft mit dem EU-/EWR-Bürger
    • z.B. Geburtsurkunde, Eheurkunde, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft
  • Bei allen ausländischen Urkunden: Übersetzung, eventuell zusätzlich Apostille oder Legalisation
  • Meldebestätigung des EU-/EWR-Bürgers
  • Nachweise zum Freizügigkeitsrecht des EU-/EWR-Bürgers

Im Einzelfall können Nachweise über das Freizügigkeitsrecht des EU-/EWR-Bürgers verlangt werden. Bitte bringen Sie deshalb folgende Unterlagen mit:

  • bei Arbeitnehmern: Bestätigung des Arbeitgebers über die Einstellung oder Beschäftigung
  • bei Selbstständigen: Gewerbeanmeldung, Steuernummer, aktuellen Steuerbescheid
  • bei Nicht-Erwerbstätigen: Nachweise über Krankenversicherung und Existenzmittel

Wenn Sie Fragen haben, dürfen Sie sich gern an uns wenden.

Gebühren

Die Gebühren sind je nach Alter der Antragstellenden unterschiedlich gestaffelt:

  • 37,00 Euro: Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr (Stand: August 2023)

  • 22,80 Euro: Bis zum vollendeten 24. Lebensjah (Stand: August 2023)

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