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Bildungspaket Schleswig-Flensburg

Seit 2011 erhalten Kinder und Jugendliche nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuches (SGB XII) Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Wer hat Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket?

Kinder und Jugendliche aus Familien, die Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Kindergeldzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. 

Das Bildungspaket erhalten Kinder und Jugendliche, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,  eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schüler*innen). 

Die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben bekommen Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Welche Leistungen gibt es?

  • persönlicher Schulbedarf 
  • mehrtägige Klassenfahrten 
  • Schüler*innenbeförderungskosten
  • Lernförderung in besonderen Einzelfällen
  • kostenlose Mittagsverpflegung in Schule oder KiTa
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
  • Tagesausflüge

Wer muss einen besonderen Antrag stellen?

Bezieher*innen von Wohngeld und Kindergeldzuschlag müssen einen gesonderten Antrag für jede einzelne Bildungs- und Teilhabeleistung stellen. 

Bezieher*innen von Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt und Asylbewerberleistungen erhalten die Leistungen ohne besonderen Antrag, wenn der Bedarf geltend gemacht und nachgewiesen wurde. Nur Lernförderung muss extra beim zuständigen Sozialzentrum angefragt werden.

Wo kann der Antrag gestellt werden?

Der Antrag ist im zuständigen Sozialzentrum zu stellen. Eine Übersicht über die Sozialzentren im Kreis finden hier.

Den Antrag für Wohngeld- und Kinderzuschlagbezieher finden Sie unter "Anträge und Broschüren" weiter unten auf dieser Seite auch als Download.

Wie werden die Leistungen erbracht?

Als Geldleistung werden erbracht

  • der persönliche Schulbedarf von 195 Euro im Jahr (130 Euro zum 1. August und 65 Euro zum 1. Februar)
  • die Kosten der Schüler*innenbeförderung
  • die Kosten für mehrtägige Klassenfahrten/Kita-Fahrten

 Mit der Bildungskarte werden folgende Leistungen abgerechnet:

  • kostenfreie Mittagsverpflegung
  • Ausflüge in Schulen und Kindertagesstätten
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben im Bereich Sport, Freizeit und Kultur

Die Leistungen für Lernförderung werden mit Bewilligungsbescheid gewährt und auch über die Bildungskarte abgerechnet.

Nach Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen durch das zuständige Sozialzentrum wird eine Bildungskarte ausgehändigt, die der Anbieter*in als Berechtigung vorzulegen ist, solange Anspruch auf Leistungen besteht.



Schulbedarf

Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern 130 € zum 1. August und 65 € zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich, außer bei dem Bezug von Wohngeld und/oder Kinderzuschlag.

Die Leistung wird direkt vom Sozialzentrum gezahlt.

Mehrtägige Klassen-/Kita-Fahrten

Bei Schüler*innen werden die tatsächlichen Aufwendungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen anerkannt. Ausgenommen ist das Taschengeld.

Auch für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, werden die Kosten für eine mehrtägige Fahrt der Kindertageseinrichtung berücksichtigt.

Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich, außer bei dem Bezug von Wohngeld und/oder Kinderzuschlag. Die Kosten sind im Sozialzentrum geltend zu machen.

Die Leistung wird direkt an die jeweilige Schule gezahlt.

Schülerbeförderungskosten

Kosten für die Schülerbeförderung können übernommen werden, wenn die Schülerin oder der Schüler für den Besuch der nächstgelegenen Schule, die den gewählten Bildungsgang anbietet, darauf angewiesen ist und die Kosten nicht von Dritten übernommen werden können. Es werden die Kosten für die Schülerjahreskarten (bis einschließlich 10. Klasse) und die Monatskarten für ältere Schüler (ab 11. Klasse) übernommen.

Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich, außer bei dem Bezug von Wohngeld und/oder Kinderzuschlag. Die Kosten sind im Sozialzentrum geltend zu machen. 

Die Leistungen werden direkt vom Sozialzentrum gezahlt.

Lernförderung in besonderen Einzelfällen

Bei Schüler*innen kann eine ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt werden, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulischen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Ziele zu erreichen. Eine Bestätigung der Schule ist erforderlich.

Ein Antrag ist beim Bezug von Wohngeld erforderlich. Für Leistungsbezieher von Bürgergeld, Leistungsberechtigte nach dem SGB XII und AsylbLG ist eine Anfrage beim zuständigen Sozialzentrum/Fachdienst Migrationsmanagement ausreichend.

Die Leistung wird direkt über die Bildungskarte mit dem Anbieter abgerechnet.

Kosenlose Mittagsverpflegung in Schule und Kita

Bietet die Schule oder die Kindertageseinrichtung ein gemeinschaftliches Mittagessen an, können leistungsberechtigten Kinder kostenlos daran teilnehmen. Die ausgehändigte Bildungskarte ist vorzulegen.

Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich, außer bei dem Bezug von Wohngeld und/oder Kinderzuschlag.

Die Abrechnung erfolgt über die Bildungskarte.

Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten ein Budget in Höhe von 15 € monatlich für Vereins-, Kultur- oder Freizeitangebote, um zum Beispiel beim Sport, Spiel und Geselligkeit oder bei Freizeiten mitmachen zu können.

Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich, außer bei dem Bezug von Wohngeld und/oder Kinderzuschlag.

Die Abrechnung erfolgt über die Bildungskarte.

Tagesausflüge

Für Schüler*innen werden die tatsächlichen Aufwendungen für einen eintägigen Schulausflug übernommen.

Auch für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, werden die Kosten für einen Ausflug berücksichtigt. Ausgenommen ist das Taschengeld.

Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich, außer bei dem Bezug von Wohngeld und/oder Kinderzuschlag.

Die Abrechnung erfolgt über die Bildungskarte.

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