Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine seit dem 1. Januar 2003 in Deutschland bestehende bedarfsorientierte Sozialleistung zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts und ist festgelegt im Sozialgesetzbuch XII (SGB XII– 4. Kapitel).
Personen, die die Altersgrenze erreicht haben oder wegen Erwerbsminderung auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, erhalten damit eine Leistung, mit der das Existenzminimum gedeckt werden kann.
Wer hat Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung?
Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Personen mit dem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die
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die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
für den Geburtsjahrgang |
erfolgt eine Anhebung um Monate |
auf Vollendung eines Lebensalters von |
1947 |
1 |
65 Jahren und 1 Monat |
1948 |
2 |
65 Jahren und 2 Monaten |
1949 |
3 |
65 Jahren und 3 Monaten |
1950 |
4 |
65 Jahren und 4 Monaten |
1951 |
5 |
65 Jahren und 5 Monaten |
1952 |
6 |
65 Jahren und 6 Monaten |
1953 |
7 |
65 Jahren und 7 Monaten |
1954 |
8 |
65 Jahren und 8 Monaten |
1955 |
9 |
65 Jahren und 9 Monaten |
1956 |
10 |
65 Jahren und 10 Monaten |
1957 |
11 |
65 Jahren und 11 Monaten |
1958 |
12 |
66 Jahren |
1959 |
14 |
66 Jahren und 2 Monaten |
1960 |
16 |
66 Jahren und 4 Monaten |
1961 |
18 |
66 Jahren und 6 Monaten |
1962 |
20 |
66 Jahren und 8 Monaten |
1963 |
22 |
66 Jahren und 10 Monaten |
ab 1964 |
24 |
67 Jahren |
sowie
2. die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert* sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können.
* Die Definition der dauerhaften vollen Erwerbsminderung wird aus der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) übernommen: Eine volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen liegt immer dann vor, wenn das Leistungsvermögen wegen Krankheit oder Behinderung vermindert ist, sodass die Person auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Von der Dauerhaftigkeit ist auszugehen, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Die Feststellung erfolgt durch einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
Ausgeschlossen von den Leistungen der Grundsicherung sind Personen,
1. die ihre Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben oder
2. ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird nur auf Antrag und bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gewährt.
Wie und wo kann ich einen Antrag stellen?
Die Antragsausgabe, die Antragsannahme sowie die weitere Bearbeitung erfolgt in Ihrem zuständigen Sozialzentrum. Dort beantwortet Ihnen Ihre Ansprechpartner*in vor Ort auch Ihre Fragen im Zusammenhang mit der Gewährung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und ist Ihnen gern behilflich beim Ausfüllen der notwendigen Vordrucke.
Je nach Einzelfall werden unterschiedliche Unterlagen zur Bearbeitung Ihres Antrages benötigt. Alle Angaben, die Sie im Antragsformular ausfüllen, sind durch entsprechende Nachweise zu belegen.
Wie verhält es sich bei Grundsicherung innerhalb von Einrichtungen?
Die Grundsicherung innerhalb von Einrichtungen ist eine sogenannte Annexleistung zur Eingliederungshilfe bzw. Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. Die Anspruchsvoraussetzungen werden unmittelbar im Zusammenhang mit der stationären Unterbringung überprüft, sodass für die Grundsicherung kein eigener Antrag gestellt werden muss.
Die Leistungen in stationären Einrichtungen umfassen neben der Hilfe zur Pflege oder der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen auch die existenzsichernden Leistungen der Grundsicherung in Form des Regelbedarfes sowie der fiktiven Kosten der Unterkunft. Der ermittelte Bedarf stellt eine Rechengröße für die Aufwendungen, die in der eigenen Häuslichkeit entstehen würden, dar. Mit diesem Betrag kann die Höhe der ergänzenden Leistungen der Eingliederungshilfe bzw. Hilfe zur Pflege für die stationäre Unterbringung und Versorgung ermittelt werden.
Ansprechpartner zu Fragen der Grundsicherung innerhalb von Einrichtungen sind die jeweiligen Sachbearbeiter der Hilfe zur Pflege bzw. Eingliederungshilfe.