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Wohngeld

Wohnen kostet Geld – oft zuviel für den, der ein geringes Einkommen hat. Deshalb leistet der Staat in solchen Fällen finanzielle Hilfe: das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG). Es wird als Zuschuss gewährt. 
Diesen Zuschuss gibt es als        

  • Mietzuschuss für Mieter*innen einer Wohnung oder eines Zimmers,
  • Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.


Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:

  1. der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, 
  2. der Höhe des Einkommens der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern,
  3. der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung.


Für die zuschussfähigen Unterkunftsaufwendungen gelten nach § 12 WoGG bestimmte Höchstbeträge, die abhängig sind von der Mietstufe der jeweiligen Gemeinde und von der Anzahl der Haushaltsmitglieder. Liegen also die tatsächlichen Unterkunftskosten über dem gültigen Höchstbetrag, so wird der Höchstbetrag zur Berechnung des Wohngeldes herangezogen.


Bitte beachten Sie, dass Empfänger folgender Transferleistungen grundsätzlich keinen Anspruch auf Wohngeld haben:

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch 
  • Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch 
  • Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderen Hilfen, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz 
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundsicherungsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 
  • Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, wenn in dem Haushalt ausschließlich Empfänger dieser Leistung leben

 

Weiterhin haben

  • alleinstehende Auszubildende bei der Erstausbildung 
  • alleinstehende Wehrdienstleistende 

keinen Anspruch auf Wohngeld.


Wie stelle ich einen Antrag?

Wohngeld wird nur auf Antrag und bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gewährt. Alle Vordrucke erhalten Sie bei der Wohngeldstelle in dem für Sie zuständigen Sozialzentrum.

Lassen Sie sich bitte nicht abschrecken von diesen etwas komplizierten Regelungen des Wohngeld-Plus-Gesetzes. Die Wohngeldstelle kann Ihnen auf Anfrage mitteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Sie Wohngeld beanspruchen können. Außerdem wird man Ihnen auf Wunsch beim Ausfüllen der notwendigen Vordrucke behilflich sein.

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat ebenfalls umfangreiche Informationen (Hinweise mit Berechnungsbeispielen, häufig gestellte Fragen mit Antworten, die Mietenstufen sowie die Wohngeldtabellen) eingestellt. Den Link zum BMWSB sowie zum Wohngeld-Plus-Gesetz finden Sie im rechten Randbereich.


Antragsformulare:


Je nach Einzelfall werden unterschiedliche Unterlagen zur Bearbeitung Ihres Wohngeldantrages benötigt. Alle Angaben, die Sie im Wohngeldantragsformular ausfüllen, sind durch entsprechende Nachweise zu belegen.

Folgende Unterlagen werden grundsätzlich benötigt:
  • Mietbescheinigung bei Mietwohnungen bzw.
  • Fremdmittelbescheinigung bei Eigenheimen bzw. Darlehensverträge mit Jahreskontoauszügen
  • Einkommensnachweise(z.B. Verdienstbescheinigungen der letzten 12 Monate, Rentenbescheide,Einkommensteuerbescheid des letzten Kalenderjahres, Arbeitslosengeldbescheid  Anlage - Verdienstbescheinigung etc.)
  • gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis, Nachweis über Pflegegeld
  • gegebenenfalls Nachweis über gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen
  • Schulbescheinigungen für Kinder ab 15 Jahren

Wenn innerhalb der letzten 12 Monate ein Umzug erfolgte, ist zusätzlich eine Negativbescheinigung der bisherigen Wohngeldbehörde erforderlich.

Sollten sich Änderungen in Ihren persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben, teilen Sie dies bitte mittels Veränderungsmitteilung Wohngeld mit.
Zur Veränderungsmitteilung Wohngeld.

Wo stelle ich meinen Antrag?

Die Beratung und Antragstellung sowie die weitere Bearbeitung erfolgt in Ihrem zuständigen Sozialzentrum. Auch beantwortet Ihnen Ihr*e Ansprechpartner*in vor Ort Ihre Fragen im Zusammenhang mit dem Miet- oder Lastenzuschuss und ist Ihnen behilflich beim Ausfüllen der notwendigen Vordrucke.


Um die deutlich erhöhte Zahl der eingehenden Wohngeldanträge möglichst schnell bearbeiten zu können und dabei dennoch die notwendige Zeit für eine umfassende Beratung sicherzustellen, haben die Wohngeldstellen in den sechs Sozialzentren ab sofort neue Öffnungszeiten:

Montag                              8:00 bis 12:00 Uhr (telefonische Beratungen)

Dienstag                            geschlossen

Mittwoch                            8:00 bis 12:00 Uhr (telefonische Beratungen)

Donnerstag                        8:00 bis 12:00 und 13:30 bis 17:00 Uhr (persönliche Beratungen)

Freitag                               geschlossen

Zur besseren zeitlichen Planbarkeit ist eine persönliche Beratung in den Wohngeldstellen der Sozialzentren nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Die Öffnungszeiten der Sozialzentren bleiben von den geänderten Öffnungszeiten unberührt, die Abholung oder Abgabe von Anträgen ist auch hier möglich. Eine Übersicht über die Sozialzentren im Kreis Schleswig-Flensburg, der Antragsvordruck und weitere Informationen sind auf der Homepage des Kreises unter www.schleswig-flensburg.de/wohngeld hinterlegt.

Für die Wohngeldanträge von Migrant*innen aus dem Kreisgebiet ist der Fachdienst Migrationsmanagement im Kreishaus zuständig. Die Öffnungszeiten des Fachdienstes Migrationsmanagement bleiben unverändert:

Montag                                8:00 bis 12:00 und 13:30 bis 16:00 Uhr

Dienstag                              geschlossen

Mittwoch                              8:00 bis 12:00 Uhr

Donnerstag                         8:00 bis 12:00 und 13:30 bis 17:00 Uhr

Freitag                                   8:00 bis 12:00 Uhr

Die telefonische Erreichbarkeit des Fachdienstes Migrationsmanagement ist innerhalb fester Telefonzeiten sichergestellt:

Montag                                      10:00 bis 12:00 Uhr

Mittwoch bis Freitag            10:00 bis 12:00 Uhr

In dieser Zeit werden die Anrufe direkt von den Sachbearbeiter*innen des Fachdienstes beantwortet. Außerhalb dieser Telefonzeiten werden die Anrufe innerhalb der Öffnungszeiten von den Mitarbeiter*innen der Telefonzentrale entgegengenommen.