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Selbständige

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Das Team Selbständige finden Sie jetzt in neuen Räumlichkeiten in der Flensburger Straße 134 in Schleswig.

Unsere Angebote ...

... richten sich ganz speziell

  • an Sie als Selbständige*n, wenn Sie trotz selbständiger Arbeit noch im Leistungsbezug sind und Ihre wirtschaftliche Situation nachhaltig verändern müssen.
  • an Sie als Leistungsbeziehende*n, wenn Sie eine tragfähige Geschäftsidee haben, aber noch nicht genau wissen, ob und wie Sie sich mit Ihrer Existenzgründung vom Leistungsbezug erfolgreich und dauerhaft unabhängig machen können.

Können Selbständige Bürgergeld bekommen?
Ja, Selbständige können Bürgergeld bekommen, wenn das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu sichern. Sie müssen ihre selbstständige Tätigkeit dafür nicht aufgeben – das Bürgergeld kann als ergänzende Leistung gezahlt werden. In diesem Fall gelten sie als sogenannte „Aufstocker*innen“.
Voraussetzungen sind unter anderem:
• Das Einkommen deckt den Bedarf nicht.
• Es wird eine Vermögens- und Einkommensprüfung durchgeführt (Schonvermögen bis zu 40.000 Euro für die erste Person, 15.000 Euro für jede weitere Person im Haushalt).
• Das Jobcenter erwartet, dass Sie aktiv daran arbeiten, Ihre Einkommenssituation zu verbessern.

In jedem Einzelfall muss geprüft werden, ob ein Anspruch auf Bürgergeld besteht. Dazu wird das Jobcenter Unterlagen und Nachweise anfordern, die eingehend geprüft werden. Selbstverständlich werden Antragsteller*innen ausführlich beraten und ggf. wird die wirtschaftliche Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit betrachtet.

Das Bürgergeld soll den Lebensunterhalt, die Kosten für Unterkunft und Heizung sowie die Krankenversicherung decken. Betriebskosten Ihrer Selbstständigkeit (z.B. Büromiete) werden jedoch nicht übernommen; etwaige Verluste können nicht berücksichtigt werden.

Für eine Bewilligung von vorläufigen Leistungen benötigt das Jobcenter von Ihnen regelmäßig (normalerweise alle sechs Monate), den komplett ausgefüllten Vordruck „Einkommensprognose für Selbständige“, den Sie nachstehend unter "Vordrucke" finden.

Für die Abrechnung stehen Ihnen ebenfalls nachstehend die Vordrucke „Einnahmen-/Ausgabenbuch für Selbständige“ sowie „Abrechnungserklärung für Selbständige“ zur Verfügung. Nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraumes müssen Sie für die endgültige Überprüfung des Leistungsanspruches eine Abrechnung einschließlich entsprechender Belege vorlegen. Ohne Abrechnungsunterlagen werden die vorläufig gewährten Leistungen zurückgefordert. Einzelheiten dazu ergeben sich aus Ihrem vorläufigen Bewilligungsbescheid sowie aus dem Merkblatt für Selbständige.

Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihren Fallmanager*innen aus dem Team Selbständige des Jobcenters Schleswig-Flensburg im Kreishaus Schleswig.

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