Ankommen
Der Kreis Schleswig-Flensburg heißt Sie herzlich willkommen!
Sie sind im Kreis Schleswig-Flensburg angekommen. Der Kreis Schleswig-Flensburg liegt im Nordosten des Landes Schleswig-Holstein und grenzt direkt an das Land Dänemark. Der Kreis hat 125 Städte und Gemeinden und insgesamt rund 200.000 Einwohner. Unsere Kreisstadt ist Schleswig.
Der Kreis Schleswig-Flensburg ist eine ländliche Region mit viel Natur, schönen Landschaften und Zugang zum Meer. Viele Menschen arbeiten im Tourismus, nur wenige in der Industrie. Trotzdem bietet der Kreis Schleswig-Flensburg eine gute Infrastruktur mit vielen Angeboten in den Bereichen Medizin, Bildung, Freizeit und Kultur und ist daher nicht nur für Kinder ein attraktiver Wohn- und Arbeitsstandort.
Hier haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen zusammengefasst:
Einreise nach Deutschland
Ausländische Staatsangehörige, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten und die bis zum 04.03.2024 (derzeitiger Stand) nach Deutschland eingereist sind oder noch erstmalig einreisen werden, sind per Verordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat für einen Zeitraum von 90 Tagen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Sie benötigen für die Einreise und Aufenthalt in diesem Zeitraum keinen Aufenthaltstitel. Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Regelung nur ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise nach Deutschland gilt.
Die Regelung gilt ebenso für ukrainische Staatsangehörige sowie in der Ukraine anerkannte Flüchtlinge und Personen, die in der Ukraine internationalen oder gleichwertigen Schutz genießen, welche am 24. Februar 2022 einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, aber sich zu diesem Zeitpunkt vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben.
Sollte während des Zeitraums eine ablehnende Entscheidung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels getroffen werden, endet diese Befreiung vorzeitig.
Diese Regelung gilt bis zum 04. März 2024. Grundlage ist die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung in der aktuellen Fassung. Hier können Sie die Verordnung einsehen.
Meldung Ihres Aufenthalts
Nach Ihrer Ankunft im Kreis Schleswig-Flensburg, melden Sie sich schnellstmöglich per E-Mail beim Fachdienst Migrationsmanagement (ukraine@schleswig-flensburg.de). Geben Sie dort folgende Informationen an:
- Vor- und Nachname (in lateinischer Schrift wie im Reisepass)
- Geburtsdatum
- Telefonnummer
- Foto/Scan der ersten Seite des Passes in guter Qualität
- Aktuelle Adresse im Kreis Schleswig-Flensburg (am besten mit Ansprechperson)
Meldepflicht
Sollten Sie sich nicht nur vorübergehend, sondern über 90 Tage und damit langfristig den Wohnsitz im Zuständigkeitsbezirk des Kreises Schleswig-Flensburg nehmen wollen, haben Sie sich innerhalb von zwei Wochen beim zuständigen Einwohnermeldeamt für Ihren Wohnsitz zu melden. Dies gilt auch für den Fall eines Umzuges. Inwieweit Sie umziehen dürfen, entnehmen Sie den weiteren Ausführungen „Umzug im Bundesgebiet“.
Welche Amts-/Gemeinde- oder Stadtverwaltung dies ist, können Sie hier in Erfahrung bringen: https://zufish.schleswig-holstein.de/detail?pstId=8966599
Bitte bedenken Sie, dass diese Möglichkeit nur gegeben ist, wenn Ihnen dieser Wohnraum auch dauerhaft zur Verfügung steht (sogenannter gewöhnlicher Aufenthalt). Sollte es sich nur um eine temporäre Wohnmöglichkeit handeln, haben Sie sich bei der entsprechenden Erstaufnahmeeinrichtung (hier: Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge, Haart 148 in 24359 Neumünster) zur vorübergehenden Aufnahme und Unterbringung zu melden. Erst dann können Sie einem Bundesland und einer Ausländerbehörde zugewiesen sowie mit Wohnraum versorgt werden.
Haben Sie bereits ein Schutzgesucht geäußert und sind in ein anderes Bundesland und/oder an eine andere Ausländerbehörde verteilt und diesen worden, ist ein Zuzug in den Kreis Schleswig-Flensburg nicht ohne vorheriges Verfahren zur Aufhebung der Wohnsitzauflage möglich (Verfahren hierzu siehe unten)
Aufenthaltstitel
Im Falle der erlaubten Einreise (siehe oben) können Sie sich für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise nach Deutschland – ohne Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels zu sein – im Bundesgebiet aufhalten.
Für einen Aufhaltszeitraum über die 90 Tage hinaus benötigen Sie einen Aufenthaltstitel, den sie rechtzeitig vor Ablauf des 90-tägigen Zeitraums bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen müssen.
Haben Sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kreis Schleswig-Flensburg, ist die Kreisverwaltung Schleswig-Flensburg zuständig; speziell der Fachdienst Migrationsmanagement (Flensburger Straße 7, 24837 Schleswig). Sollten Sie sich nicht sicher sein, welche Behörde zuständig ist, nutzen Sie die Suchfunktion.
Die Europäische Union hat sich bereits am 3. März 2022 auf ein erleichtertes Verfahren zur Schutzgewährung für Vertriebene aus der Ukraine verständigt. Mit Durchführungsbeschluss vom 19.10.2023 kam es nun zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes. In der Folge war und ist es weiterhin möglich, eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetztes zu beantragen.
Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt Ihr Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt und Sie erhalten eine sogenannte Fiktionsbescheinigung. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (Beschäftigung/Selbständigkeit) ist Ihnen damit gestattet. Außerdem ist der Wohnsitz zunächst auf den Kreis Schleswig-Flensburg beschränkt.
Sollten Sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erfüllen, erhalten Sie nun einen elektronischen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit bis zum 04.03.2025. Die Wohnsitzauflage erweitert sich dann auf das Land Schleswig-Holstein und gilt für einen Zeitraum von drei Jahren. Im Falle eines entsprechenden EU-Ratsbeschlusses kann der vorübergehende Schutz und damit auch die Aufenthaltserlaubnis um ein weiteres Jahr verlängert werden.
Erfüllen Sie schon jetzt die Voraussetzungen für einen anderweitigen, langfristigen Aufenthaltszweck (beispielsweise zur Familienzusammenführung, Aufnahme eines Studiums oder einer qualifizierten Beschäftigung), können sie auch diesen nach einer visumfreien Einreise bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Da es aufgrund der besonderen Umstände derzeit nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen, kann eine Aufenthaltserlaubnis – soweit alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind – ohne ein erneutes Visumverfahren unmittelbar im Bundesgebiet erteilt werden.
Im Falle dessen, dass Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt wird oder Sie innerhalb von 90 Tagen nach erstmaliger Einreise keinen Antrag gestellt haben, ist Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet unerlaubt.
Sollten Sie bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, erlischt dieser mit Ablauf seiner Gültigkeit. In Folge dessen würde Sie sich unerlaubt im Bundesgebiet aufhalten und hätten dieses zu verlassen. Möchten Sie sich jedoch über die Gültigkeit hinaus im Bundesgebiet aufhalten, müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit einen Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit des Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderweitigen Aufenthaltszweck stellen.
Antragsverfahren
Sollten Sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen wollen, stellen Sie diesen bitte online (germany4ukraine.de). Die Antragstellung ist in verschiedenen Sprachen möglich. Hinsichtlich des Verfahrens zur Nutzung der Online-Antragstellung steht auch ein kurzes Informationsschreiben zur Verfügung.
Es besteht alternativ auch die Möglichkeit, sich vorab per E-Mail mit dem Fachdienst Migrationsmanagement (migrationsmanagement@schleswig-flensburg.de) in Verbindung zu setzen und den Wunsch einer Antragstellung zu äußern. Dazu werden folgende Informationen benötigt:
- Vor- und Nachname (in lateinischer Schrift)
- Geburtsdatum
- Telefonnummer
- Foto/Scan der ersten Seite des Passes in guter Qualität
- Aktuelle Adresse im Kreis Schleswig-Flensburg (ggf. mit Ansprechperson)
Nach Eingang Ihrer Anfrage erhalten Sie einen Termin zur weiteren Bearbeitung. Zur Klärung der zu erfüllenden Voraussetzungen steht ein entsprechender Antragsvordruck zur Verfügung. Welche Unterlagen zur Vorlage mit dem Antrag erforderlich sind, entnehmen Sie der hierfür vorgesehenen Liste. Darüber hinaus steht ein Merkblatt zum Aufenthaltsrecht zur Verfügung.
Es wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung ab dem sechsten Lebensjahr (Aufnahme eines Fotos sowie – je nach Alter – Abnahme der Fingerabdrücke) erforderlich wird. Ohne diese ist eine weitere Bearbeitung und der Erhalt eines Ausweisdokuments ausgeschlossen.
Arbeitsaufnahme
Nach erlaubter Einreise und rechtzeitiger Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten Sie einen vorübergehenden Aufenthaltsstatus (sogenannte Fiktionsbescheinigung). Diese ist bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag gültig und berechtigt zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Sobald Sie die Fiktionsbescheinigung erhalten haben, dürfen Sie eine Tätigkeit als Beschäftigte(r) oder Selbständige(r) aufnehmen. Dies gilt erst Recht, sollten Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Erfüllung der Passpflicht
Für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet benötigen Sie einen Pass oder Passersatz.
Sind Sie nicht im Besitz eines Passersatzes in Form eines gültigen, ukrainischen Personalausweises (ID-Card) oder aber eines gültigen und anerkannten Reisepasses, sind Sie verpflichtetet, an der Beschaffung eines solchen Dokuments mitzuwirken. Hierunter fällt unter anderem, die für die Ausstellung erforderlichen Dokumente zu beschaffen (sollten Sie nicht über diese verfügen) und im Anschluss das Dokument bei der zuständigen Auslandsvertretung zu beantragen. Für den Fall, dass Sie im Besitz eines entsprechenden Pass(ersatz)es sind, dieser aber seine Gültigkeit in Kürze verliert, haben Sie eine Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit zu stellen.
Sollten Sie eine ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen, wenden Sie sich an das Generalkonsulat in Hamburg:
Website - https://hamburg.mfa.gov.ua/de
Online-Antragstellung - https://hamburg.mfa.gov.ua/de/consular-issues/termin-vereinbaren
Haben Sie einen (neuen) Pass(ersatz) erhalten, haben Sie diesen in der Ausländerbehörde nach vorheriger Terminvereinbarung unter migrationsmanagement@schleswig-flensburg.de oder telefonisch unter 04621870 vorzulegen.
Umzug im Bundesgebiet
Einer Wohnsitzauflage unterliegen Sie, wenn Sie in ein Bundesland und an eine Ausländerbehörde verteilt und diesen zugewiesen worden sind. Bis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gilt die Wohnsitzauflage für den Bezirk der Ausländerbehörde, in den Sie verwiesen wurden. Ab Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erweitert sich die Auflage auf das jeweilige Bundesland. Ein Umzug innerhalb des Bezirk der Wohnsitzauflage bedarf keines Antrages.
In der Regel können Sie die Auflage der Fiktionsbescheinigung oder dem Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel entnehmen. Vorsorgehalber sei darauf hingewiesen, dass – nur wenn die Fiktionsbescheinigung oder die Aufenthaltserlaubnis eine Wohnsitzauflage nicht ausweist – diese besteht. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Wohnsitzauflagen grundsätzlich kraft Gesetzes eintreten und fortbestehen, solange keine Aufhebung dieser erfolgt.
Beabsichtigen Sie den Zuzug in das Kreisgebiet, bedarf es zuvor einer positiven Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzauflage. Den Antrag haben Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde Ihres Wohnsitzes zu stellen. Dieser wird die Ausländerbehörde des Kreises Schleswig-Flensburg beteiligen.
Im Falle dessen, dass bei Ihnen eine Wohnsitzauflage für das Kreisgebiet oder aber für das Land Schleswig-Holstein besteht und Sie aus dem jeweiligen Bezirk verziehen möchten, müssen Sie folglich einen Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzauflage beim Kreis Schleswig-Flensburg stellen.
Zur Klärung der zu erfüllenden Voraussetzungen steht ein entsprechender Antragsvordruck zur Verfügung. Welche Unterlagen zur Vorlage mit dem Antrag erforderlich sind, entnehmen Sie der hierfür vorgesehenen Liste. Darüber hinaus steht ein Merkblatt zur Verfügung.
/Verweis auf die abrufbaren Unterlagen/
Rechtsgrundlagen
Die europäischen Innenminister*innen haben sich am 03. März 2022 darauf geeinigt, Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine sofortigen Schutz in der EU zu gewähren und dafür die Aktivierung der Richtlinie über vorübergehenden Schutz beschlossen. Dies wirkt sich auf die Aufenthaltsrecht und den Zugang ukrainischer Bürger*innen zu humanitären Leistungen aus. Sozialleistungen werden für die unter den Ratsbeschluss fallenden Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsybLG) auf Antrag erbracht.
Bereits die Äußerung eines Schutzgesuchs, das sich in jeder Bitte um Unterstützung manifestieren könne, eröffnet den Anwendungsbereich des AsylbLG (§ 1 Abs. 1 Nr. 1a AsylbLG). Auf diese Weise wird eine Rechtskreiswechsel vermieden, da nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz ohnehin das AsylbLG einschlägig ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 3a AsylbLG).
Ausreise
Der Aufenthaltstitel erlischt,
- wenn Sie sich seit über 6 Monaten im Ausland aufhalten oder bereits vor Ablauf dieses Zeitraums,
- wenn Sie die Absicht haben, dauerhaft ausreisen zu wollen oder nach erfolgter Ausreise zum kurzfristigen Auslandsaufenthalt keine Rückkehrabsichten mehr haben.
Im Falle einer Ausreiseabsicht – unabhängig davon, ob kurzfristig oder dauerhaft – und eines Bezuges öffentlicher Leistungen bedarf es Ihrerseits einer Anzeige gegenüber der zuständigen Stelle. Zur Anzeige der beabsichtigen Ausreise gegenüber dieser Stelle sowie der Ausländerbehörde steht hierfür ein entsprechender Vordruck zur Verfügung (sogenannte Ausreiseerklärung), den Sie persönlich beim Fachdienst Migrationsmanagement (Flensburger Straße 7, 24837 Schleswig) abzugeben haben.
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