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Eingriffs- und Ausgleichsregelungen

Findet ein Bauvorhaben außerhalb geschlossener Siedlungen (sogenannter Innenbereich) und Bebauungsplänen statt, muss der Eingriff in die Natur ausgeglichen werden. Ein Eingriff kann die flächenhafte Versiegelung oder auch eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Masten sein.

Für den Ausgleich gibt es drei Optionen: Es kann selbst eine Ausgleichsfläche hergestellt werden (zum Beispiel als Knick, Streuobstwiese oder artenreiche Blumenwiese), es können Ökopunkte (siehe Ökokonto) gekauft werden oder es wird eine Ersatzgeldzahlung an den Kreis geleistet. Von dem Ersatzgeld finanzieren wir effektive Naturschutzmaßnahmen in der Region (www.artenschaetze.de).

Alle Ausgleichsflächen werden in einem sogenannten Kompensationsflächenkataster festgehalten und an das Land gemeldet. Zu finden sind sie im Umweltatlas Schleswig-Holstein.

Eingriffe durch Hoch- und Tiefbaumaßnahmen

Zu Hoch- und Tiefbauvorhaben gehören zum Beispiel

  • Verkehrswegebau
  • Windkraftanlagen
  • Wasserbauliche Maßnahmen oder
  • Errichtung von Gebäuden im Außenbereich

Das Vorhaben selbst wird von der Unteren Bauaufsicht oder der Unteren Wasserbehörde genehmigt. Die Untere Naturschutzbehörde beurteilt dabei den Artenschutz und Ausgleichs- und Minimierungsmaßnahmen werden abgestimmt.

Landschafts- und Bauleitplanung

Alle Planungen, die sich auf Natur und Landschaft auswirken können, werden von der Unteren Naturschutzbehörde mit begutachtet. Diese Pläne können von der Gemeinde oder auch vom Land aufgestellt werden. Die Untere Naturschutzbehörde ist dabei nur eine von mehreren Behörden, die bei der Planung beteiligt werden.

Aufgabe der Unteren Naturschutzbehörde ist es, dass der Eingriff (in der Regel eine Bebauung) möglichst gering und naturverträglich gehalten wird. Eingriffe, die sich nicht vermeiden lassen, sind entsprechend auszugleichen. 

Ökokonten

Auf Ökokonto- Flächen werden Naturschutzmaßnahmen umgesetzt als vorgezogener Ausgleich. Möchte jemand eine Fläche naturschutzfachlich aufwerten, kann man sich diese als Ökokonto anerkennen lassen. Je mehr Aufwertungspotenzial eine Fläche hat, desto mehr Ökopunkte können generiert werden.

Die Ökopunkte können dann verkauft werden an jemanden, der*die ein Bauvorhaben plant, das ausgeglichen werden muss (siehe Eingriffs- und Ausgleichsmaßnahmen). Möchte ein*e Vorhabenträger*in Ökopunkte kaufen, geben wir gerne eine Liste für den entsprechenden Naturraum heraus.

Soll ein Ökokonto entwickelt und beantragt werden, gibt die Ökokonto- Verordnung Aufschluss über das genaue Verfahren oder Sie wenden sich an die Untere Naturschutzbehörde.

Ersatzgeldverwendung

Um Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild – wie zum Beispiel bei Windkraftanlagen – zu kompensieren, müssen Verursacher Ersatzzahlungen leisten. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz (§ 15 BNatSchG) sind die „Ersatzzahlungen zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden“. Den fachlichen und rechtlichen Rahmen für die Verwendung von Ersatzzahlungen geben das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Landesnaturschutzgesetz (NatSchG) vor.

Die Ersatzgeldverwendung ist ein wichtiges Instrument des angewandten Artenschutzes. Die Wahl und Umsetzung der Maßnahmen orientiert sich im Kreis Schleswig-Flensburg am Integrierten Umweltprogramm  und der Ökologischen Nachhaltigkeitsstrategie, um eine größtmögliche Wirkung für den Umweltschutz zu erzeugen.

So finanziert der Kreis mit Ersatzgeldern die Sicherung von Flächen zu Zwecken des Naturschutzes zu Gunsten Dritter. Zuwendungsempfänger können öffentlich-, privatrechtliche Körperschaften wie zum Beispiel Gemeinden, Wasser- und Bodenverbände oder Stiftungen sein. Der Kreis selbst wird nicht Eigentümer.

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