Erklärungen zur gemeinsamen elterlichen Sorge für ein Kind abgeben
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie als Eltern zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt. Über die Alleinsorge der Mutter kann eine schriftliche Auskunft erteilt werden.
Nicht alleinsorgeberechtigt ist die Mutter, wenn Sie jeweils erklären, die Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen, Sie einander heiraten oder ein Gericht eine abweichende Entscheidung hinsichtlich des Sorgerechts getroffen hat.
Sie können Sorgeerklärungen schon abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Die Abgabe von Sorgeerklärungen ist aber auch nach der Geburt des Kindes möglich und notwendig, wenn Sie einander nicht heiraten und auch keine gerichtliche Regelung anstreben möchten.
Um gemeinsam mit der Mutter sorgeberechtigt sein zu können, muss der Mann zunächst der rechtliche Vater des Kindes werden, etwa durch Anerkennung der Vaterschaft.
Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einer Notarin oder einem Notar veranlassen.
Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge grundsätzlich nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Welche Unterlagen benötige ich?
- Personalausweis oder Reisepass der Eltern
- Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung oder der familiengerichtliche Beschluss über die Feststellung des Mannes als rechtlicher Vater
- Geburtsurkunden des Kindes (soweit möglich) und der Eltern
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Rechtsgrundlage
- §1626a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- §1626 b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- §1626 c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1626d Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 59 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
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Rechtsbehelf
Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
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Was sollte ich noch wissen?
Informationen zu Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie zu Jugendämtern in Schleswig-Holstein finden Sie auch auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.
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An wen muss ich mich wenden?
Jugendamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt oder Notariat.
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Welche Gebühren fallen an?
- Die Beurkundung durch das Jugendamt ist kostenlos.
Beitrag: Kostenfrei (Vorkasse: nein) - Die Beurkundung der Sorgeerklärung beim Notar oder bei der Notarin kostet in der Regel 60,00 EUR zuzüglich Auslagen, insgesamt circa bis 90,00 EUR. Hinzu kommen etwaige Kosten für die Dolmetscherin oder den Dolmetscher.
Beitrag: Mindestens 80,00 EUR, höchstens 90,00 EUR. (Vorkasse: nein)
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Urheber
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