Schimmel in Mietwohnungen
Schimmelbildung in Wohnräumen kann die unterschiedlichste Ursachen haben, zum Beispiel bauliche Mängel, Wasserschäden oder falsches Heizen und Lüften. Der Schimmel sollte immer fachgerecht entfernt und die Ursache schnellstmöglich gefunden und beseitigt werden. Nur so lassen sich mögliche Schäden sowohl für die Gesundheit als auch am Gebäude verhindern. Eine individuelle gesundheitliche Bewertung ist schwierig und oft nicht möglich. Schimmelpilzwachstum von relevantem Ausmaß darf in Innenräumen aus Vorsorgegründen daher nicht toleriert werden und muss beseitigt werden. Bei gesundheitlichen Beschwerden sollten diese - unabhängig von möglichen Ursachen – dringend ärztlich abgeklärt werden. Insbesondere ist es unerlässlich, andere mögliche Ursachen der Beschwerden medizinisch auszuschließen.
Bitte beachten Sie auch die Hinweise der Verbraucherzentrale zum richtigen Lüften und Heizen, um das Auftreten von Schimmel bestmöglich zu verhindern oder zum korrekten Behandeln und Entfernen von bereits vorliegenden Schimmelflecken. Sie können dort auch persönliche Beratungstermine vereinbaren oder eine telefonische Beratung bekommen. Die entsprechenden Links finden Sie auf dieser Seite.
Das Gesundheitsamt kann keine Gutachten in privatrechtlichen Streitfällen erstellen oder zur Aufklärung der Ursachen herangezogen werden. Bitte wenden Sie sich hierfür bei Bedarf an einen Sachverständigen oder eine Fachfirma. Kontakte können z.B. auch über die Verbraucherzentralen oder Mietervereine erfragt und vermittelt werden.
Wir empfehlen Ihnen, als erstes das Gespräch mit Ihrem Vermieter zu suchen. In komplexen Fällen, in denen die Verantwortlichkeiten unklar sind, ist es eventuell ratsam, sich rechtlichen Rat einzuholen. Ein Anwalt kann Ihnen helfen, Ihre Rechte und Pflichten zu verstehen und die bestmögliche Vorgehensweise festzulegen.
Das Wichtigste in Kürze:
- Häufig führen unzureichendes Lüften oder Baumängel zur Schimmelbildung.
- Um Schäden für die Gesundheit und am Gebäude zu verhindern, sollte die Ursache schnelltsmöglich gefunden und beseitigt werden.
- Mieter und Vermieter haben beide Rechte und Pflichten. Informieren Sie bei großflächiger oder wiederholter Schimmelbildung umgehend Ihren Vermieter oder Ihre Hausverwaltung, um das weitere Vorgehen abzustimmen.
- Kleinere Schimmelflecken an der Wand können Sie selbst entfernen. Bei einem ausgeprägten Befall (über einem halben Quadratmeter) sollten Fachleute eingeschaltet werden.
- Im Streitfall zwischen Mieter und Vermieter muss ein unabhängiger Gutachter untersuchen, wodurch der Schaden entstanden ist. Die Kosten trägt in der Regel der Auftraggeber, kann diese aber an den festgestellten Verursacher weitergeben.
Wie entsteht Schimmel?
Schimmelsporen gibt es überall, sie gehören zu unserer natürlichen Umgebung. In allen Fällen ist Feuchtigkeit der Auslöser für das Schimmelwachstum. Er entsteht immer dort, wo sich zu viel Feuchtigkeit ansammelt und nicht mehr trocknet. Die kommt entweder aus der Raumluft oder dringt von außen in das Gebäude ein. Dafür gibt es verschiedene Gründe, zum Beispiel unzureichendes Lüften, zu sparsames Heizen oder bauliche Mängel. Besonders ältere und schlecht gedämmte Gebäude mit vielen Wärmebrücken sind anfällig für Schimmel.
Weitere, aber weniger bedeutende, Faktoren sind die Temperatur und der pH-Wert. Schimmel braucht weder Licht noch Sauerstoff, um zu wachsen. Schimmelsporen sind anspruchslos und können sich schon mit einer sehr geringen Nährstoffzufuhr ausbreiten, die bereits durch einfachen Hausstaub ausreichend vorhanden ist. Schimmelpilz im Haus kann sich deshalb auch auf Oberflächen bilden, die eher ungeeignet erscheinen und keine Nährstoffe enthalten.
Auch wenn keine Schimmelflecken zu sehen sind, kann ein Raum befallen sein. Die Flecken können sich an unzugänglichen Orten, zum Beispiel hinter großen Möbelstücken, Tapeten, Wand-, Boden- oder Deckenverkleidungen verbergen. Bei muffigem. modrigen Geruch sollte man aufmerksam werden und sich auf die Suche nach Schimmelbefall machen.
Welche Folgen hat Schimmel?
Schimmel kann sich sowohl auf die Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner, als auch auf die Substanz eines Wohngebäudes auswirken.
Auswirkungen auf die Gesundheit:
Schimmelpilze können allergische Reaktionen auslösen und bereits vorhandene Erkrankungen – vor allem der Atemwege – verstärken. Auch nicht-allergische Reizungen der Schleimhäute kommen vor. Besonders gesundheitlich vorbelastete und immungeschwächte Menschen sollten Räume mit Schimmel meiden. Besteht der Verdacht, dass für gesundheitliche Beschwerden Schimmel in der Wohnung verantwortlich ist, sollte unbedingt eine ärztliche Abklärung auch zum Ausschluss andere möglicher Ursachen erfolgen.
Auswirkungen auf die Bausubstanz:
Schimmel entsteht häufig bei einem Bauschaden, bei dem Wasser eine Rolle spielt. Dringt Feuchtigkeit in das Mauerwerk ein, kann die Bausubstanz beschädigt werden. Schimmelpilze zersetzen organische Materialien wie zum Beispiel Tapeten und Holz. Befallen holzzerstörende Pilze tragende Balken oder den Dachstuhl, kann ein Haus schlimmstenfalls unbewohnbar werden.
Pflichten des Mieters
Nicht immer sind bauliche Mängel wie Wärmebrücken oder ein undichtes Dach Schuld daran, dass Feuchtigkeit und daraus Schimmel in der Wohnung entsteht. Auch durch falsches Lüften und Heizen kann die Feuchtigkeit in den Räumen so hoch werden, dass sie Schimmelbildung möglich macht. Als Mieter haben Sie die Pflicht, so mit der Wohnung umzugehen, dass möglichst keine Schäden entstehen.
Anzeigepflicht:
Als Mieter sind Sie derjenige, der den Schimmel als erster bemerkt. Sie haben eine Anzeigepflicht gegenüber Ihrem Vermieter, egal welcher Mangelan Ihrer Wohnung auffällt. Das bedeutet, dass Sie Ihren Vermieter – oder die zuständige Hausverwaltung – umgehend informieren müssen, wenn Sie irgendwo feuchte Wände oder Schimmel entdecken. Diese Anzeige sollte schriftlich erfolgen, zum Beispiel in Form einer E-Mail oder am besten per Einschreiben. Auf diese Weise können Sie im Falle eines Streites beweisen, dass Sie Ihrer Anzeigepflicht nachgekommen sind.
Achtung: Wenn Sie Ihrem Vermieter nicht Bescheid geben, kann er später von Ihnen Schadensersatz verlangen, wenn größere Schäden entstehen (§ 536c Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Vor einer Mietminderung sollte auf jeden Fall eine schriftliche Anzeige mit einer angemessenen Frist erfolgen. Lassen Sie sich hierzu z. B. von Verbraucherzentralen oder Anwält*innen beraten.
Lüften und Heizen
Wie oft und wie lange täglich gelüftet werden muss, um Schimmel und Bauschäden sowie "dicke Luft" durch Innenraumschadstoffe zu vermeiden, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Daher ist es kaum möglich, allgemeine Empfehlungen für alle Wohnverhältnisse zu geben. Es gibt jedoch ein paar Grundregeln.
Drei- bis viermal sollten Sie täglich für mehrere Minuten stoß- oder querlüftenlüften. Ein Kippen, also Schrägstellen der Fenster, ist nicht ausreichend. Feuchte Luft sollten Sie sofort nach dem Baden, Duschen und Kochen durch weit geöffnete Fenster raus lüften. In der Heizperiode sollten alle Wohn- und Schlafräume tagsüber auf mindestens 16 bis 18 Grad geheizt, auch wenn einige nur selten genutzt werden. Auch sollten kein Temperaturunterschiede von mehr als 5 Grad zwischen den Räumen herrschen. Bei einem schlechten Bauzustand ist oft eine höhere Temperatur erforderlich, um das Schimmelrisiko niedrig zu halten.
Wenn am Haus bauliche Veränderungen vorgenommen werden, ist es oft nötig, vermehrt zu lüften. Darüber muss Ihr Vermieter Sie allerdings informieren und darauf hinweisen, dass Sie anders als gewohnt lüften müssen. Das gilt vor allem bei Neubauten oder Sanierungen.
Kontrollieren Sie die Temperatur und Luftfeuchtigkeit in den Räumen mit einem Thermo-Hygrometer.
Heizkörper und kalte Wände nicht zustellen
Stellen Sie keine Möbel direkt vor Heizkörper oder kalte Außenwände, damit die Heizungsluft sich ungehindert ausbreiten und kalte Wandoberflächen erwärmen kann. Wenn großflächige Möbel direkt an der Außenwand stehen, kann zwischen diesen und der Wand keine Luftzirkulation stattfinden. Das verhindert das Abtrocknen der Wände und kann somit zu Schimmel führen. Ihr Vermieter kann Ihnen zwar nicht verbieten, Ihre Wohnung so einzurichten, wie es Ihnen gefällt, oder Ihnen sogar vorschreiben, wie Sie Schränke zu stellen haben (Landgericht Mannheim, Urteil vom 14.02.2007, Az.: 4 S 62/06). Dennoch ist es empfehlenswert, einen kleinen Spalt Platz zwischen Möbeln und Außenwänden zu lassen. Auf diese Weise gehen Sie auf Nummer sicher, dass Sie nicht für die Schimmelbildung verantwortlich sind.
Ausführliche Hinweise hierzu finden sie auch auf den Seiten der Verbraucherzentrale.
Pflichten des Vermieters
Grundsätzlich muss der Vermieter dafür sorgen, dass die Wohnung vertragsgemäß genutzt werden kann. Er ist also dafür verantwortlich, dass Mängel so schnell wie möglich behoben werden und muss die Kosten dafür tragen – außer die Mängel wurden vom Mieter verursacht. Die Beweislast liegt beim Vermieter. Er muss ausschließen können, dass bauliche Mängel die Ursache für den Schimmel oder andere Mängel sind.
Beseitigung des Mangels
Wenn der Schimmel durch äußere Einflüsse – wie zum Beispiel bauliche Mängel – entstanden ist, ist der Vermieter dazu verpflichtet, den Schimmel zu beseitigen und die Kosten dafür tragen. Bei Schimmel in der Wohnung sollte wären zwei bis vier Wochen eine angemessene Dauer, je nach Größe der befallenen Fläche. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass der Vermieter rechtzeitig schriftlich über den Mangel in Kenntnis gesetzt wird.