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Einblicke in die Arbeit der Gremien

Allgemeines

Der Kreis ist ein Gemeindeverband und eine dem Land eingegliederte Gebietskörperschaft.
Als Gebietskörperschaft verfügt der Kreis über eine den kreisangehörigen Gemeinden nachgeordnete Allzuständigkeit.
Demnach ist der Kreis berechtigt und im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet, in seinem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung zu erfüllen,
wenn die kreisangehörigen Gemeinden und Ämter dies aufgrund zu geringer Leistungsfähigkeit oder Größe nicht leisten können.
Ziel der Selbstverwaltung des Kreises ist die Förderung und Ergänzung der Selbstverwaltung der kreisangehörigen Gemeinden.

Die Organe des Kreises sind der Kreistag als oberstes Organ der Willensbildung und der Landrat als verwaltungsleitendes Organ.

Der Kreistag

Der Kreistag wird alle fünf Jahre im Rahmen der Kommunalwahl gewählt. Er vertritt das Volk auf Landkreisebene.
Der Kreistag legt die Ziele und Grundsätze für die Verwaltung des Kreises fest.
Er trifft alle für den Kreis wichtigen Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten und überwacht ihre Durchführung.
Der Kreistag beschließt auch Resolutionen an Verfassungsorgane der Europäischen Union, des Bundes und des Landes sowie vergleichbare Adressaten.
Er kann Entscheidungen durch die Hauptsatzung oder im Einzelfall durch Beschluss auf den Hauptausschuss, einen anderen Ausschuss oder auf die Landrätin oder den Landrat übertragen.
Der Kreispräsident beruft den Kreistag mindest einmal vierteljährlich ein und legt die Tagesordnung nach Beratung mit dem Landrat fest.
Der Kreistag wählt zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse ständige Ausschüsse. Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel öffentlich.

Der Kreispräsident

Der Kreispräsident führt den Vorsitz des Kreistages und vertritt seine Belange gegenüber dem Landrat als verwaltungsleitendes Organ des Kreises.
Bei öffentlichen Anlässen wird der Kreis durch den Kreispräsidenten und durch den Landrat vertreten, die ihr Auftreten für den Kreis im Einzelfall miteinander abstimmen.

Ältestenrat

Dem Ältestenrat gehören der Kreispräsident, seine beiden Stellvertretenden und die Vorsitzenden der Kreistagsfraktionen – bei deren Verhinderung ihre Stellvertretungen – an.
Der Kreispräsident beruft den Ältestenrat ein und führt den Vorsitz. Der Ältestenrat unterstützt den Kreispräsidenten bei der Vorbereitung der Kreistagsarbeit.
Er kann dem Kreistag Empfehlungen geben, jedoch keine Beschlüsse fassen.

Landrat

Der Landrat wird auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.
Dem Landrat obliegen die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben. Hierzu gehören auch die Geschäfte der laufenden Verwaltung.

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