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Unterhaltsvorschuss

Wer sein Kind allein erzieht, ist häufig in einer schwierigen Lage. Bleiben dann noch die Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils ganz oder teilweise aus verschärft sich die Situation noch. Das Ausbleiben der Unterhaltszahlungen kann verschiedene Gründe haben, z. B. ist der andere Elternteil nicht oder nicht voll leistungsfähig oder entzieht sich seiner Unterhaltspflicht. Vielleicht ist der andere Elternteil verstorben oder gänzlich unbekannt.

Die Unterhaltsvorschussleistungen sollen in diesem Fall die Lebenssituation für Kinder von 0-17 Jahren, die bei ihrem alleinerziehenden Elternteil leben, auffangen. Die Unterhaltsvorschusskasse tritt selbstständig an den anderen Elternteil heran und fordert diesen auf, ihr den Unterhaltsvorschuss zu erstatten.

Im nachfolgenden wird Ihnen erklärt, wann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wie hoch dieser ist und wie Sie diesen beantragen können.

Wann erhalte ich Unterhaltsvorschuss?

Unterhaltsvorschuss ist eine gesetzliche Hilfe für alleinerziehende Elternteile. Der Vorschuss kann für Kinder von 0-11 Jahren und seit dem 01.07.2017 auch für Kinder ab dem 12. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt werden.

Einen Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss hat Ihr Kind, wenn es bei Ihnen lebt und Sie ledig, verwitwet oder geschieden sind oder von Ihrem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt leben. Sind Sie verheiratet, egal ob mit dem anderen Elternteil oder einer neuen Partnerin bzw. Partner, und leben nicht dauernd getrennt, hat Ihr Kind keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Ein Anspruch besteht ebenfalls nur, wenn Sie Ihr Kind überwiegend allein betreuen. So hat das Kind zum Beispiel bei einem gelebten Wechselmodell keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, da beide Elternteile das Kind zu nahezu gleichen Zeitanteilen betreuen.

Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nur dann, wenn Sie oder Ihr Kind kein Grundsicherungsgeld nach dem SGB II (ehemals Bürgergeld) erhalten, außer Ihr Kind würde durch den Unterhaltsvorschuss keinen Anspruch mehr auf Grundsicherungsgeld haben. In diesem Fall würde Sie das Jobcenter auffordern, einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss zu stellen. Dagegen hat Ihr Kind einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn Sie Grundsicherungsgeld erhalten und als Elternteil ein Einkommen von mindestens 600,00 € brutto im Monat haben.

Zahlt der andere Elternteil Ihrem Kind nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt oder zahlt er weniger als der Unterhaltsvorschuss betragen würde, können Sie als Elternteil für Ihr Kind bzw. Ihre Kinder Unterhaltsvorschuss beantragen.

Erhält mein Kind Unterhaltsvorschuss, wenn es Waise ist oder die Vaterschaft nicht bzw. noch nicht geklärt ist?

Ist Ihr Kind Halbwaise besteht ebenfalls ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Sie können dann einen Antrag stellen. Vollwaisen haben keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Ist die Vaterschaft Ihres Kindes nicht bzw. noch nicht geklärt, könnte ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen. Bitte setzen Sie sich hierzu mit der Unterhaltsvorschusskasse in Verbindung.

Wie viel Unterhaltsvorschuss kann mein Kind erhalten?

Die Höhe vom Unterhaltsvorschuss richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes. Hierauf wird das volle Kindergeld angerechnet.

Ab dem 01.01.2026 gelten folgende Beträge:

  • für Kinder bis zu 5 Jahren = 227,00 € pro Monat
  • für Kinder von 6 bis zu 11 Jahren = 299,00 € pro Monat
  • für Kinder von 12 bis zu 17 Jahren = 394,00 € pro Monat

Die Beträge können sich durch das Einkommen Ihres Kindes reduzieren (zum Beispiel: Unterhaltszahlungen, Waisenbezüge, Ausbildungsvergütung und sonstige Einkünfte aus Einkommen und Vermögen).

Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt.

Wie kann ich einen Antrag für mein Kind stellen?

Das Kind lebt bei Ihnen? Dann können Sie als Elternteil den Antrag stellen. Haben Sie mehrere Kinder, müssen Sie für jedes Kind einen eigenen Antrag stellen. Haben Sie zum Beispiel drei Kinder, wären drei Anträge zu stellen.

Sie können den Antrag online über www.unterhaltsvorschuss-online.de ausfüllen und digital senden. Hierfür benötigen Sie auf der Webseite ein Servicekonto. Dieses richten Sie bei der Antragstellung ein. Auch bei einem Onlineantrag müssen Sie den Antrag unterschreiben. Entweder nutzen Sie hierzu online die Unterschriftsfunktion Ihres Personalausweises oder Sie drucken am Ende des Vorgangs den Mantelbogen (Unterschriftenseite) aus und senden diesen per Post (Original) an:

Kreis Schleswig-Flensburg
Der Landrat
Unterhaltsvorschusskasse
Am Lornsenpark 1
24837 Schleswig

Alternativ können Sie sich die Antragsunterlagen ausdrucken. Den Antrag senden Sie bitte im Original mit Ihrer Unterschrift per Post an die Unterhaltsvorschusskasse. Nachweise und Belege senden Sie bitte nur als Kopie.

Die Antragsunterlagen zum Ausdrucken finden Sie hier:

Antragsvordruck auf Unterhaltsvorschuss

Ab wann erhält mein Kind Unterhaltsvorschuss?

Grundsätzlich beginnt die Leistung in dem Monat, in dem Sie den Antrag gestellt haben und Ihr Kind Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

Wenn Sie nachweisen können, dass Sie sich bereits vor dem Monat bemüht haben, den anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen, kann der Unterhaltsvorschuss auch für den vorherigen Monat beantragt werden.

Sie müssen dafür nachweisen, dass Sie den anderen Elternteil aufgefordert haben, Auskunft über seine Einkünfte und Vermögensverhältnisse zu erteilen oder Unterhalt zu zahlen. Eine weitere Möglichkeit ist, dass Sie bereits selbst einen Unterhaltstitel erwirkt haben (z. B. Unterhaltsurkunde oder Gerichtsbeschluss bzw. Urteil).

Wird der unterhaltspflichtige Elternteil angeschrieben?

Ja, denn bei der Leistung der Unterhaltsvorschusskasse handelt es sich um einen Vorschuss, den der andere Elternteil erstatten muss. Die Unterhaltsvorschusskasse prüft, ob und in welcher Höhe der andere Elternteil erstattungspflichtig ist.

In besonderen und begründeten Einzelfällen kann die Unterhaltsvorschusskasse hiervon absehen, z. B. weil Sie in ein Frauenhaus geflüchtet sind oder Gefahr für Leib und Leben zu befürchten ist. Bei Fragen hierzu, wenden Sie sich bitte direkt an die Unterhaltsvorschusskasse.

Wo finde ich weitere Informationen?

Weitere Informationen können Sie dem Merkblatt zum Antrag auf Unterhaltsvorschuss entnehmen,

sowie der Dienstleistungsbeschreibung zum Unterhaltsvorschuss.

Die Informationen des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend finden Sie hier: https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/themen/familie/familienleistungen/unterhaltsvorschuss



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