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Änderung der Auflagen zur Beschäftigung bei Aufenthaltserlaubnis beantragen


Volltext

Wenn Sie als ausländische Person der Beschäftigungsauflage für eine bestimmte Art von Beschäftigung oder einem bestimmten Arbeitgeber unterliegen, können Sie bei einem Arbeitgeberwechsel in eine andere Firma unter bestimmten Voraussetzungen diese Beschäftigungsauflage ändern lassen. Hierfür muss ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Zuwanderungsbehörde gestellt werden. Das Ergebnis ist in den meisten Fällen von der Zustimmung der an der Entscheidung beteiligten Bundesagentur für Arbeit abhängig.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Verfahrensablauf

  • Wenn Sie die Änderung einer Beschäftigung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen möchten, müssen Sie hierfür zunächst einen Antrag bei Ihrer zuständigen Zuwanderungsbehörde stellen. Schicken Sie mit Ihrem Antrag auch eine Kopie Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis mit und beschreiben Sie, welche Auflage Sie wie ändern möchten.
  • Die Zuwanderungsbehörde wird Ihnen dann mitteilen, welche Unterlagen sie von Ihnen benötigen.
  • Reichen Sie daraufhin die geforderten Unterlagen vollständig bei Ihrer Zuwanderungsbehörde ein.
  • Die Zuwanderungsbehörde prüft dann Ihren Antrag und bittet in der Regel die Bundesagentur für Arbeit um Einverständnis.
  • Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie entweder einen Termin, einen neuen Aufenthaltstitel per Post oder einen Bescheid mit Ablehnung.

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Zuständige Stelle

Im Wohnort zuständige Zuwanderungs-/Ausländerbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

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Voraussetzungen

Ausländische Person, die einer Beschäftigungsauflage unterliegt

  • Ein den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen
  • Ausbildungs- oder Studienplatz oder Arbeitsvertrag (Entwurf reicht aus)
  • Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Zuwanderungsbehörde
  • In Deutschland anerkannter Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums

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Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen beziehen sich immer auf den jeweiligen Arbeitgeberwechsel. Die Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden.
Zu den nachfolgend genannten Unterlagen gilt das oben Gesagte und die zuständigen Zuwanderungsbehörden kann im Einzelfall weitere Unterlagen von Ihnen anfordern.

Ausländische Person, die einer Beschäftigungsauflage unterliegt mit einem Aufenthaltstitel zur Beschäftigung

  • Erwerbstätigkeit
    • Arbeitsvertrag
    • die letzten drei Gehaltsabrechnungen
  • Studien- oder Ausbildungsplatz
    • Ausbildungsvertrag
    • Bestätigung der Arbeit gebenden Person, dass die Ausbildungsstelle angetreten worden ist
    • Studienbescheinigung
    • Integrationskurse
    • Berufssprachkurse
    • Qualifizierungsmaßnahmen
    • Weiterbildungsmaßnahmen
  • Wohnort im Zuständigkeitsbereich der Zuwanderungsbehörde
    • Meldebescheinigung oder Mietvertrag und Einzugserklärung vom Vermieter

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Kosten

Kostenhöhe (variabel): von 50,00 bis 98,00 Euro

Vorkasse: Nein

Bezeichnung der Kosten: Verwaltungsgebühr

Bemerkung: Befreiung und Ermäßigung siehe Aufenthaltsverordnung.



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Frist

Es gibt keine Fristen, allerdings sollten Sie überlegen, einen neuen Aufenthaltstitel zu beantragen, wenn Ihr alter Titel nur noch wenige Monate gültig ist.

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Bearbeitungsdauer

1 bis 3 Monate

Bemerkung: Die Dauer ist abhängig von der Auslastung der Zuwanderungsbehörde und der Bundesagentur für Arbeit.

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Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

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Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 23.10.2023
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein

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Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

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Onlinedienste

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Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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