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Was erledige ich wo?

Übertragung der Bergbaubewilligung beantragen


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie oder Ihr Betrieb eine bergbauliche Bewilligung zum Aufsuchen von Bodenschätzen haben, können Sie diese unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise an Dritte übertragen. Dazu benötigen Sie die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Verfahrensablauf

Sie können die Übertragung Ihrer Bewilligung online über die Plattform »BergPass« oder schriftlich bei Ihrer zuständigen Bergbehörde beantragen.

Übertragung einer Bewilligung online beantragen:

  • Rufen Sie die OnlinePlattform »BergPass« auf und melden Sie sich an.
    • Für die Anmeldung benötigen Sie eine BundID und einen Personalausweis oder Aufenthaltstitel mit aktiver Online-Ausweisfunktion.
  • Rufen Sie den Antrag auf und füllen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß aus.
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.

Übertragung einer Bewilligung schriftlich beantragen:

  • Setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen Bergbehörde in Verbindung und stimmen Sie die erforderlichen Antragsunterlagen ab.
  • Reichen Sie den Antrag und alle erforderlichen Unterlagen per Post dort ein.

Weitere Verfahrensschritte:

  • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und die eingereichten Unterlagen. Sollten Unterlagen fehlen, wird diese sich mit Ihnen in Verbindung setzen.
  • Sie erhalten einen Bescheid per Post, in der Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag mitgeteilt wird. Zusätzlich wird der Bescheid elektronisch in das jeweilige Postfach (BundID oder ELSTER Unternehmenskonto) vorab zugestellt und in BergPass eine Info angezeigt.
  • Sie erhalten außerdem einen Kostenbescheid. Bezahlen Sie die Gebühren.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Voraussetzungen

Sie haben nachzuweisen, dass der Dritte, auf den die Bewilligung ganz oder teilweise übertragen werden soll,

  • die nötige rechtliche Zuverlässigkeit besitzt,
  • die nötige Finanzierung für eine ordnungsgemäße Gewinnung bereitstellen kann,
  • die planmäßige Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen nicht gefährdet wird,
  • keine Bodenschätze beeinträchtigt, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Unterlagen benötige ich?

Nachweise:

  • Zivilrechtlicher Kaufvertrag
  • Vorlage von Handelsregisterauszügen
  • Nachweis, dass der Dritte für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und Gewinnung sowie der damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten die erforderlichen Mittel aufbringen kann

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Bearbeitungsdauer

  • 1 — 4 Woche(n)
    • Die Bearbeitungsdauer hängt wesentlich von der Qualität und Vollständigkeit der Antragsunterlagen ab.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Für Schleswig-Holstein gilt:

  • Widerspruch, der von der zuständigen Bergbehörde bearbeitet wird
  • Gegebenenfalls anschließende Klage beim Verwaltungsgericht

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Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

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Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 02.09.2024
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein

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An wen muss ich mich wenden?

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) in Clausthal-Zellerfeld (zuständige Bergbehörde auch für Schleswig-Holstein)

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Onlinedienste

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Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Bitte wählen Sie Ihren Wohnort aus, damit die für Sie zuständige Stelle angezeigt werden kann.

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