Haltung von Nutztieren: Anzeige
Leistungsbeschreibung
Die Haltung von Nutztieren müssen Sie der zuständigen Behörde anzeigen. Dies betrifft folgende Tierarten:
- Rinder,
 - Schweine,
 - Schafe,
 - Ziegen,
 - Einhufer,
 - Hühner,
 - Enten,
 - Gänse,
 - Fasane,
 - Perlhühner,
 - Rebhühner,
 - Tauben,
 - Truthühner,
 - Wachteln,
 - Laufvögel,
 - Gehegewild,
 - Kameliden,
 - andere Klauentiere,
 - Fische aus Aquakulturbetrieben,
 - Bienen.
 
Nach erfolgter Anzeige erhält Ihr Betrieb eine Registriernummer.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
An wen muss ich mich wenden?
An die Kreise oder kreisfreien Städte (Veterinärämter/Amtstierärzte).
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Welche Unterlagen benötige ich?
Ihre Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- Name,
 - Anschrift,
 - Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere (bei Bienen: Anzahl der Bienenvölker),
 - Nutzungsart der Tiere und
 - Standort (bei Wanderschafherden gilt der Betriebssitz als Standort).
 
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Welche Gebühren fallen an?
In der Regel fallen Gebühren nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung an. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
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Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige muss vor Beginn der Tierhaltung erfolgen.
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Rechtsgrundlage
- §§ 26 Abs. 1, 45 Abs. 1 Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV),
 - § 1a Abs. 1 Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV),
 - § 2 Abs. 1 Fischseuchenverordnung (FischSeuchV).
 
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Urheber
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Onlinedienste
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