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Abfallbewirtschaftungsplan für Sportboothäfen

Was Sie wissen sollten

Sportboothäfen, die von See aus angelaufen werden können, müssen gemäß § 4 der Sportboothafenverordnung Hafenauffangeinrichtungen bereitstellen, mit denen die anfallenden Abfälle auf Schiffen, die normalerweise den Hafen anlaufen, aufgefangen werden können. Die Hafenbenutzerin oder der Hafenbenutzer haben die Schiffsabfälle spätestens vor dem Auslaufen in die Hafenauffangeinrichtungen zu verbringen. Dadurch soll u. a. das Einbringen von Schiffsabfällen auf See verringert und somit der Meeresumweltschutz verbessert werden.

Gemäß § 5 der Sportboothafenverordnung sind die Hafenbetreiberinnen oder Hafenbetreiber verpflichtetAbfallbewirtschaftungspläne aufzustellen. Diese Abfallbewirtschaftungspläne müssen bestimmte Angaben enthalten, z.B. allgemeine Angaben zum Hafen, die Hafenauffangeinrichtungen, die Art und Menge der entsorgten Abfälle, eine Prognose der Abfallmengenentwicklung und eine Konzeption der zukünftigen Abfallbewirtschaftungsplanung. Die exakten erforderlichen Angaben können dem Formular Abfallbewirtschaftungsplan für Sportboothäfen entnommen werden.

Wird in mehreren Häfen die Entsorgung gleichartig durchgeführt, kann ein gemeinsamer Abfallbewirtschaftungsplan für diese Häfen aufgestellt werden. Dabei ist der Bedarf an Hafenauffangeinrichtungen und deren Verfügbarkeit für jeden Hafen einzeln anzugeben. Eine gemeinsame Nutzung bestimmter Hafenauffangeinrichtungen ist ggf. möglich.

Die Bau- und Umweltverwaltung als Untere Abfallentsorgungsbehörde genehmigt die Abfallbewirtschaftungspläne und überwacht deren Durchführung. Die Abfallbewirtschaftungspläne sind alle drei Jahre und nach bedeutenden Änderungen erneut zu genehmigen.

Das Formular Abfallbewirtschaftungsplan für Sportboothäfen als Mustervordruck soll die Anfertigung des Abfallbewirtschaftungsplanes erleichtern. Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein zur Erstellung eines Abfallbewirtschaftungsplanes für einen Sportboothafen vom 21. April 2010 und eine Zusammenstellung der gültigen Rechtsvorschriften der abfallrechtlichen Regelungen für die Entsorgung der Schiffsabfälle sowie auch der Musterabfallbewirtschaftungsplan sind im Internet unter http://www.umwelt.schleswig-holstein.de/servlet/is/23381 eingestellt. Eine Zusammenstellung der Rechtsvorschriften ist dem Abfallbewirtschaftungsplan beizufügen und gilt als Bestandteil.

Der genehmigte Abfallbewirtschaftungsplan ist von der Hafenbetreiberin bzw. dem Hafenbetreiber, z. B. durch Aushang, zu veröffentlichen.

Gemäß § 4 Abs. 5 der Sportboothafenverordnung muss jeder Sportboothafen Hafenauffangeinrichtungen für Abwasser aus Sammeltanks durch mobile oder stationäre Absauganlagen bereitstellen. Im Rahmen der Genehmigung des Abfallbewirtschaftungsplans können davon Ausnahmen zugelassen werden. Eine Ausnahme wäre möglich, wenn mehrere Häfen eine Absauganlage gemeinsam vorhalten. Dabei ist sicherzustellen, dass die Benutzer durch die gemeinsame Nutzung nicht unangemessen aufgehalten werden.

Für Rückfragen steht Ihnen die oben genannte Ansprechpartnerin gerne zur Verfügung. 

Folgende Formulare stehen Ihnen zum Download zur Verfügung:

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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