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Abwasser: Änderung von Anlagen - Genehmigung


Volltext

Für die wesentliche Änderung von Bau und Betrieb einer Abwasseranlage benötigen Sie je nach Größe und Art der Anlage unter Umständen - zusätzlich zur Änderung der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis oder der Indirekteinleitergenehmigung in die öffentliche Kanalisation - eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung. Beide Zulassungen sollten gleichzeitig beantragt werden. Eine zusätzliche Baugenehmigung ist nicht erforderlich.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Ansprechpunkt

An die Kreise oder kreisfreien Städte (Untere Wasserbehörden).

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Erforderliche Unterlagen

Auskünfte darüber, welche Unterlagen vorzulegen sind, erteilt die zuständige Stelle.

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Kosten

Es fallen Gebühren gemäß Gebührenordnung an. Auskünfte hierüber erteilt die zuständige Stelle.

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Rechtsgrundlage

§ 60 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

§ 52 Landeswassergesetz SH (LWG)

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

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Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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