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Abwasser: Entwässerungsgenehmigung

Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibung

Für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung bedarf es einer Entwässerungsgenehmigung. Änderungen an der Grundstücksentwässerungsanlage, an den der Entwässerungsgenehmigung zugrunde liegenden Abwasserverhältnissen oder am Anschluss an die Abwasseranlage bedürfen einer Änderungsgenehmigung.

Für die Beseitigung von Niederschlagswasser über die kommunale Kanalisation bedarf es ebenfalls der Entwässerungsgenehmigung, das heißt auch die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser direkt in ein oberirdisches Gewässer oder die Niederschlagswasserversickerung bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis.

Die Kommunen haben in ihren Entwässerungssatzungen Einleitungsbedingungen für die Abwässer festgelegt, um den einwandfreien Betrieb der Kanalisation und der Kläranlage zu gewährleisten. Gewerbliches oder industrielles Abwasser aus bestimmten Herkunftsbereichen (z. B. Kfz-Wäsche) darf auf Grund schädlicher Inhaltsstoffe nur eingeleitet werden, wenn besondere wasserrechtliche Anforderungen eingehalten werden. Bei der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung wird auch entschieden, ob insbesondere im industriellen und gewerblichen Bereich eine Vorbehandlung des Abwassers erforderlich ist.

An wen muss ich mich wenden?

An wen muss ich mich wenden?

An die Kreise oder kreisfreien Städte (Untere Wasserbehörden).

Rechtsgrundlage

§ 58 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

§ 44 Landeswassergesetz SH (LWG)

§ 48 Landeswassergesetz SH (LWG)

Was sollte ich noch wissen?

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen zur Wasserwirtschaft und eine Adressübersicht der speziell fachlich zuständigen Behörden finden Sie im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt Schleswig-Holstein".

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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