Abweichung, Ausnahme und Befreiung bei Bauvorhaben beantragen, für die eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist
Urheber
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Leistungsbeschreibung
Bei Vorhaben, die keiner Baugenehmigung bedürfen, können Sie Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von baurechtlichen Vorschriften eigenständig, das heißt ohne Baugenehmigung, beantragen.
Sollen Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen zu örtlichen Bauvorschriften für verfahrensfreie Vorhaben erteilt werden, entscheidet die Gemeinde über Ihren Antrag.
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Verfahrensablauf
Eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung für die Abweichung baurechtlicher Vorschriften für ein verfahrensfreies Vorhaben beantragen Sie elektronisch per Onlineservice oder schriftlich in Papierform.
Bei Nutzung des Onlineservices gehen Sie wie folgt vor:
- Melden Sie sich mit Ihrem Nutzerkonto an. Für die Antragstellung als Privatperson benötigen Sie ein BundID-Konto. Für die Antragstellung in Vertretung einer Organisation (Unternehmen, Behörde etc.) wird das »Mein Unternehmenskonto« benötigt.
- Füllen Sie das Online-Formular aus.
- Fügen Sie die erforderlichen Bauvorlagen hinzu.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde bzw. der Gemeinde ein.
- Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese zu beheben.
- Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.
- Die untere Bauaufsichtsbehörde bzw. die Gemeinde prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten dann die Zulassung der Abweichung, Ausnahme oder Befreiung sowie einen Gebührenbescheid.
- Sie zahlen die Gebühren.
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Ansprechpunkt
Untere Bauaufsichtsbehörde
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Voraussetzungen
Der geplanten Abweichung, Ausnahme oder Befreiung stehen öffentliche Belange und die öffentliche-rechtlich geschützten Belange der Nachbarn nicht zwingend entgegen.
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Erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag
- Begründung
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Kosten
Die Kostenhöhe ist abhängig von der Dauer der Amtshandlung.
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Rechtsgrundlage(n)
- § 67 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO)
- § 1 Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter
- § 3 Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (BauVorlVO)
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Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
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Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein
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