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Adoption rückgängig machen durch Kinder über 14 Jahre.


Volltext

Einer Adoption müssen grundsätzlich das Kind und die gesetzlichen Vertreter zustimmen (in der Regel Mutter und Vater).

Wenn die Kinder jünger als 14 Jahre alt sind können nur die gesetzlichen Vertreter zustimmen (in der Regel Mutter und Vater).

Wenn das Kind älter als 14 Jahre ist muss auch das Kind der Adoption zustimmen.

Wenn noch kein Gericht über die Adoption entschieden hat, kann ein Kind, das 14 Jahre oder älter ist, die Adoption rückgängig machen. Das nennt man einen Widerruf der Einwilligung in die Adoption.

Dieser Widerruf ist auch möglich, wenn der gesetzliche Vertreter der Adoption zugestimmt hat und das Kind später 14 Jahre alt geworden ist. Das geht aber nur, wenn die Adoption noch nicht abgeschlossen ist (also noch kein Gericht über die Adoption entschieden hat). 

Das Kind kann die Adoption alleine widerrufen. Es braucht hierzu keine Erlaubnis. Warum das Kind die Adoption rückgängig machen will, spielt keine Rolle.
Für den Widerruf ist eine Form vorgeschrieben. Der Widerruf muss »öffentlich beurkundet« werden. Das kann das Kind in einem Jugendamt oder in einem Notariat machen. 
Im Jugendamt kostet die Beurkundung kein Geld. In einem Notariat kostet die Beurkundung Geld.
 

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Verfahrensablauf

  • Vor der Beurkundung sollte ein Termin vereinbart werden.
  • Vor der Beurkundung müssen dem Kind die rechtlichen Folgen erklärt werden. Dies erklärt das Jugendamt oder die Notarin oder der Notar.
  • Der Widerruf wird öffentlich beurkundet
  • Die Urkunde wird an das Familiengericht übersandt.
  • Der Widerruf der Einwilligung wird wirksam, sobald die Urkunde bei dem Familiengericht eingegangen ist. 
  • Geht die Urkunde bei dem Familiengericht ein, bevor dieses abschließend über die Adoption entschieden hat, kann die Adoption nicht mehr erfolgen.
     

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Ansprechpunkt

Jugendamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt oder Notariat.

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Voraussetzungen

  • Die gesetzliche Vertretung oder das mindestens 14 Jahre alte Kind selbst hat vorher in der vorgeschriebenen Form der Adoption zugestimmt. 
  • Das Kind ist mindestens 14 Jahre alt und geschäftsfähig. 
  • Ein Gericht hat noch nicht über die Adoption entschieden.

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Rechtsgrundlage(n)

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 23.12.2022
Fachlich freigegeben durch:

Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, Bremen

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Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

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Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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