Adressänderung einer Betriebsstätte der Handwerkskammer mitteilen
Leistungsbeschreibung
Die Handwerkskammer führt mit der Handwerksrolle und dem Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes zwei Register, in denen alle Handwerksbetriebe und Betriebe des handwerksähnlichen Gewerbes mit ihren Betriebsstätten im jeweiligen Kammerbezirk erfasst sind. Um die gespeicherten Daten aktuell zu halten, besteht eine Mitteilungspflicht im Fall der Adressänderung von Betriebsstätten.
Bitte beachten Sie folgenden Hinweis:
Wenn die neue Adresse der Betriebsstätte in einem Bezirk liegt, für den eine andere Handwerkskammer zuständig ist, müssen Sie die Registrierung der Betriebsstätte
- bei der bisher zuständigen Handwerkskammer löschen lassen
- und bei der nun zuständigen Handwerkskammer eintragen lassen.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Verfahrensablauf
Informieren Sie die für den Betrieb zuständige Handwerkskammer über die Änderung der Daten.
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Zuständige Stelle
Zuständig ist diejenige Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt.
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Voraussetzungen
Die Adresse Ihrer Betriebsstätte oder einer Ihrer Betriebsstätten hat sich geändert.
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Welche Unterlagen werden benötigt?
- Angaben zum Betrieb:
- Betriebsnummer
- Betriebsname
- Datum des Inkrafttretens der Adressänderung
- Angaben zur bisherigen und neuen Betriebsstätte:
- Kontaktdaten
- Adresse der Betriebsstätten
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Welche Gebühren fallen an?
Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.
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Welche Fristen muss ich beachten?
keine
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Bearbeitungsdauer
keine
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Rechtsgrundlage
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Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
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Fachlich freigegeben durch
Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa der Freien Hansestadt Bremen
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Fachlich freigegeben am
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