Als Internationale Organisation oder deren Bedienstete die Befreiung von der Umsatzsteuer in anderen EU-Mitgliedstaaten beantragen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Waren oder Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) kaufen, zahlen Sie darauf in der Regel Umsatzsteuer im jeweiligen EU-Mitgliedstaat. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Dies gilt für Internationale Organisationen und deren Bedienstete.
Um die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, benötigen Sie beim Kauf eine Bescheinigung für das ausländische Unternehmen. Diese können Sie beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen.
Die Voraussetzungen für eine Befreiung und der Umfang der Freistellung richten sich nach dem Umfang Ihrer Privilegien in Deutschland. Die Umsatzsteuerbefreiung für Bedienstete beträgt maximal 1.200 EUR pro Kalenderjahr. Der Kauf eines Kraftfahrzeuges wird nicht auf den Maximalbetrag angerechnet.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag auf Befreiung von der Umsatzsteuer in anderen EU-Mitgliedstaaten per Post oder online beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.
Wenn Sie den Antrag per Post stellen möchten:
- Kontaktieren Sie das BZSt und fordern Sie das entsprechende Formular an. Das BZSt sendet Ihnen das Formular per Post oder per E-Mail zu.
- Füllen Sie die Formulare aus und schicken Sie diese per Post an das BZSt.
- Das BZSt prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten eine Bescheinigung mit Freistellungsvermerk per Post. Übergeben Sie diese Bescheinigung beim Kauf dem ausländischen Unternehmen. Es bewahrt die Bescheinigung bei seinen Steuerunterlagen für eine Überprüfung durch die Steuerbehörde auf.
Wenn Sie den Antrag online stellen möchten:
-
Loggen Sie sich im BZSt online.portal ein. Verwenden Sie für den Zugang Ihr BOP- oder ELSTER-Zertifikat.
- Wenn Sie bisher nicht registriert sind, registrieren Sie sich im BZSt online.portal.
- Füllen Sie das Formular aus: "Als Internationale Organisation oder deren Mitglied die Befreiung von der Umsatzsteuer in anderen EU-Mitgliedstaaten beantragen".
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch.
- Senden Sie den Antrag ab.
- Das BZSt prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten eine Bescheinigung mit Freistellungsvermerk per Post. Übergeben Sie diese Bescheinigung beim Kauf dem ausländischen Unternehmen. Es bewahrt die Bescheinigung bei seinen Steuerunterlagen für eine Überprüfung durch die Steuerbehörde auf.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Voraussetzungen
- Sie sind eine Internationale Organisation oder zwischenstaatliche Einrichtung mit Sitz in Deutschland oder zählen zu deren Bediensteten.
- In den Gründungsabkommen, Privilegien-Protokollen oder Sitzstaatabkommen Ihrer Organisation oder zwischenstaatlichen Einrichtung wurde eine Entlastung von der Umsatzsteuer vereinbart.
- Die Waren oder Dienstleistungen sind für den amtlichen Gebrauch der Internationalen Organisation oder den persönlichen Gebrauch der Bediensteten bestimmt und geeignet.
- Bei Internationalen Organisationen und zwischenstaatlichen Einrichtungen liegt der Rechnungsbetrag bei Anwendung des deutschen Umsatzsteuersatzes über 25,00 EUR.
- Bei Bediensteten liegt der Rechnungsbetrag bei Anwendung des deutschen Umsatzsteuersatzes über 100,00 EUR und es handelt sich nicht um Lebensmittel oder Tabakerzeugnisse.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Welche Unterlagen benötige ich?
-
Antrag auf Befreiung von der Umsatzsteuer
-
bei Antragstellung online:
- Formular "Als Internationale Organisation, Botschaft, Konsulat oder deren Mitglied die Befreiung von der Umsatzsteuer in anderen EU-Mitgliedstaaten beantragen"
-
bei Antragstellung per Post:
- Formular "Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder Verbrauchsteuer"
-
bei Antragstellung online:
- Rechnung oder Pro-Forma-Rechnung beziehungsweise Angebot oder Kaufvertrag
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Welche Gebühren fallen an?
- Gebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Welche Fristen muss ich beachten?
Als Bedienstete oder als Bediensteter müssen Sie den Antrag bis zum 31. Dezember des auf den Umsatz folgenden Jahres stellen. Für Internationale Organisationen und zwischenstaatliche Einrichtungen gibt es keine Frist.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Bearbeitungsdauer
- 3 — 4 Woche(n)
- Bearbeitungsdauer für Ihren Antrag
- 4 — 6 Woche(n)
- Bearbeitungsdauer für die Registrierung im BZSt online.portal
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Rechtsgrundlage
- § 5 Absatz 1 Nummer 10 Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
- Artikel 151 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
- Artikel 51 und Anhang II Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Rechtsbehelf
- Nachtrag
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Formulare
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Urheber
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Was sollte ich noch wissen?
Sie können einen nachträglichen Änderungsantrag stellen. Den sogenannten Nachtrag können Sie beim BZSt einreichen, wenn Sie beispielsweise einen fehlerhaften oder unvollständigen Antrag eingereicht haben.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Onlinedienste
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.