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Als Pflegeeltern bewerben, Eignungsprüfung


Leistungsbeschreibung

Um ein Pflegekind aufnehmen zu dürfen, benötigen Pflegepersonen in bestimmtes Fällen eine Erlaubnis nach §44 SGB VIII. Für die Erlangung der Erlaubnis ist ein Bewerbungs- und Qualifizierungsprozess Voraussetzung. Für die Vermittlung als Pflegeperson im Rahmen einer vom Jugendamt gewährten Hilfe zur Erziehung, ist eine Erlaubnis nach § 44 SGB VIII nicht erforderlich. Das Jugendamt bzw. der Pflegekinderdienst prüft die Eignung der Pflegepersonen jedoch nach denselben Kriterien. 

Die Aufgabe, ein zunächst fremdes Kind in die eigene Familie zu integrieren, es längerfristig oder auf Dauer in der eigenen Familie zu beheimaten, zu fördern und zu erziehen, ist eine anspruchsvolle Aufgabe. 
Die hohen Anforderungen, die an Pflegeeltern gestellt werden, müssen und sollen nicht von ihnen allein erbracht werden. Die Pflegefamilie ist vielmehr Teil eines unterstützenden Netzwerks, das über pädagogisches Wissen, methodische Kompetenz und langjährige Erfahrungen verfügt. 
Pflegepersonen haben vor Beginn ihrer Tätigkeit die qualifizierenden Kurse des Pflegekinderdienstes absolviert.
Maßgeblich für die Aufnahme eines Kindes in der allgemeinen Vollzeitpflege ist eine Entsprechung zwischen den Bedarfen des Kindes und vorhandenen Kompetenzen und Ressourcen der Pflegepersonen. Eine fachliche Qualifikation in einem pflegerischen oder pädagogischen Beruf wird von Pflegepersonen in dieser Hilfeform nicht erwartet.

Für die Aufnahme eines Kindes mit einem heilpädagogischen Bedarf wird dagegen ein fachlich professioneller bzw. semiprofessioneller Hintergrund erwartet. Als semiprofessionell gilt in diesem Zusammenhang z. B. die vorausgehende Betreuung 
eines Pflegekindes über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren oder eine langjährige Betreuung und Begleitung von Kindern und Jugendlichen im ehrenamtlichen Bereich.

Pflegeeltern können Paare mit oder ohne eigenen Kindern sowie Einzelpersonen mit einem stabilen sozialen Netzwerk sein. 
 

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Verfahrensablauf

Interessierte Bewerber:innen nehmen Kontakt mit dem örtlichen Jugendamt bzw. dem Pflegekinderdienst auf. Dort können sie sich informieren.

Sie können an Informationsveranstaltungen teilnehmen, ohne sich zu etwas verpflichten zu müssen.

Für die Eignungsprüfung müssen sie sich zunächst durch die Teilnahme an entsprechenden Kursen qualifizieren.

Zudem müssen sie eine Bewerbung einreichen. Dies können sie auch über den Onlinedienst mit dem Formular „Pflegeeltern werden“.

Es besteht auch die Möglichkeit, über den Onlinedienst zunächst Kontakt zu dem örtlichen Pflegekinderdienst aufzunehmen.

Eine Erlangung der Erlaubnis als Pflegeperson nach § 44 SGB VIII ist ohne intensiven Bewerbungs- und Qualifizierungsprozess nicht möglich. Die Einreichung des Bewerbungsformulars führt nicht zur Erlangung der Erlaubnis.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

An wen muss ich mich wenden?

Jugendamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

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Zuständige Stelle

Das örtliche Jugendamt

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Welche Gebühren fallen an?

Es fallen gegebenenfalls Kosten an.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

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Rechtsgrundlage

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Fachlich freigegeben durch

Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen

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Fachlich freigegeben am

11.01.2023

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Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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