Als berechtigte Person Fahrzeugregisterauskunft (Halterauskunft) beantragen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Informationen zum Halter oder zur Halterin eines Fahrzeugs sowie den Fahrzeugdaten benötigen, können Sie unter bestimmten Umständen eine Fahrzeugregisterauskunft beantragen.
Diese Fahrzeugdaten können folgende Informationen beinhalten:
- Familienname
- Vorname
- Ordens und Künstlername
- Anschrift
- Art, Hersteller und Typ des Fahrzeugs
- Name und Anschrift der Versicherung
- Nummer des Versicherungsscheins oder Nummer der Versicherungsbestätigung
- Gegebenenfalls Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses
- Gegebenenfalls Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht
- Zeitpunkt der Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens für den Halter oder die Halterin
- Kraftfahrzeugkennzeichen
Bitte beachten Sie, dass sich die übermittelten Daten je nach Anlass der Anfrage unterscheiden und weitere Daten hinzukommen können.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Verfahrensablauf
- Sie stellen den Antrag schriftlich oder online.
- Nach Eingang des Antrags prüft das Kraftfahrbundesamt den Antrag und erteilt die Auskunft.
- Die Auskunft wird per Post zu Ihnen geschickt.
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An wen muss ich mich wenden?
- Kraftfahrtbundesamt (KBA)
- Zulassungsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte
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Voraussetzungen
Als Privatperson oder privates Unternehmen können Sie eine einfache Auskunft beantragen.
Sie können eine einfache Registerauskunft aus folgenden Gründen beantragen:
- Rechtsansprüche im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr
- Privatklagen für Verstöße im Straßenverkehr
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Welche Unterlagen werden benötigt?
Bei Onlineantrag :
- Identifizierung über AusweisApp
Bei postalischem Antrag:
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Formular
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Rechtsgrundlage
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Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein
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Fachlich freigegeben am
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Gebühren
- Gebühr: 5,10 Euro
gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) Gegebenenfalls zusätzliche Kosten: Postgebühren und Nachnahmegebühren bei postalischem Weg
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