Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Suche

Was erledige ich wo?

Anerkennung als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson mit Berufsqualifikation aus Drittstaaten beantragen


Volltext

Der Beruf der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit der Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung »Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin« oder »Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger« führen und in dem Beruf arbeiten. Sie können auch das Führen der Berufsbezeichnung »Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson« beantragen.

Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören. Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

Zum 1. Januar 2020 wurde in Deutschland die Pflegeausbildung reformiert und es gilt das neue Pflegeberufegesetz. Es gibt eine Übergangsfrist für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf Grundlage des Krankenpflegegesetzes. Ihre ausländische Berufsqualifikation kann unter Umständen noch bis zum 31. Dezember 2024 übergangsweise nach dem alten Krankenpflegegesetz anerkannt werden. Die zuständige Stelle berät Sie.

Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle grundsätzlich Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.

Sie können auch auf eine Gleichwertigkeitsprüfung verzichten und direkt eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang absolvieren. Dann macht die zuständige Stelle keine Gleichwertigkeitsprüfung.

Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind zum Beispiel ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.

Wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Verfahrensablauf

Antragstellung

Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung »Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin« oder »Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger« bei der zuständigen Stelle. Oder Sie beantragen die Berufsbezeichnung »Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson«.

Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben, mit der Post schicken oder elektronisch hochladen. Versenden Sie keine Originale.


Prüfung der Gleichwertigkeit

Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson nach dem Krankenpflegegesetz. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Sie können auch auf eine Gleichwertigkeitsprüfung verzichten und direkt eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang absolvieren. Dann macht die zuständige Stelle keine Gleichwertigkeitsprüfung.


Mögliche Ergebnisse der Gleichwertigkeitsprüfung

Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung »Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson«, »Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin« oder »Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger«.

Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufserfahrung, andere Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben haben.

Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufserfahrung, Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen ausgeglichen werden können. In diesem Fall nennt die zuständige Stelle Ihnen die wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht ausgleichen können.

Die zuständige Stelle nennt Ihnen auch Ausgleichsmaßnahmen, die Sie machen können, um die wesentlichen Unterschiede auszugleichen. Wenn Sie sich entscheiden, keine Ausgleichsmaßnahmen zu machen, wird Ihre Berufsqualifikation nicht anerkannt und Sie dürfen nicht in Deutschland als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson arbeiten.
 

Ausgleichsmaßnahmen

Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:

  • Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang dauert maximal 3 Jahre.
  • Kenntnisprüfung: Bei der Kenntnisprüfung wird Ihr Wissen in bestimmten Fächern und Gebieten geprüft. Die Kenntnisprüfung umfasst einen mündlichen und praktischen Teil.

Sie können zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Kenntnisprüfung wählen, auch wenn Sie auf eine Gleichwertigkeitsprüfung verzichten.
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich abschließen und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung »Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson«, »Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin« oder »Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger«.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Ansprechpunkt

Voraussetzungen

  • Sie haben eine vergleichbare Berufsqualifikation als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson aus einem Drittstaat.
  • Sie wollen in Deutschland als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson arbeiten.
  • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson und haben keine Vorstrafen.
  • Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson arbeiten.
  • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER).

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Erforderliche Unterlagen

Die zuständige Stelle sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
  • Lebenslauf
  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
  • Ausbildungsnachweise
  • Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung in einem der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege vergleichbaren Beruf
  • Nachweise über weitere relevante Kenntnisse für die Arbeit als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson
  • Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
  • Nachweis, in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen
  • Sie wohnen oder arbeiten noch in einem Drittstaat, also nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie vielleicht nachweisen, dass Sie die Zusage einer Gesundheits- und Pflegeeinrichtung zur Beschäftigung als Pflegefachkraft in Deutschland erhalten haben.

Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen:

  • Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat.
  • Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: Ärztliche Bescheinigung.
  • Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat
     

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Kosten

Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.

Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen wie einen Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Frist

Es gibt keine Frist.

Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Rechtsgrundlage(n)

  • §§ 40, 43, 58 Absatz 1, 64a Absatz 3 Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
  • §§ 43 ff. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV)

oder

  • §§ 66a Absatz 1, 64a Absatz 3 Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
    • in Verbindung mit §§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, 2 Absatz 3 und Absatz 5d Krankenpflegegesetz (KrPflG) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung
    • in Verbindung mit §§ 20b, 20c Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sie sollten zuerst mit der zuständigen Stelle sprechen, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Hinweise (Besonderheiten)

Gleichwertigkeitsbescheid
Im Erlaubnisverfahren (Anerkennungsverfahren) erfolgt grundsätzlich auch die Prüfung der Gleichwertigkeit. Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.


Verfahren für Spätaussiedler
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 25.03.2024
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium für Gesundheit

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Urheber

Bearbeitungsdauer

  • 4 Monat(e)
    • Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 4 Monate.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Bitte wählen Sie Ihren Wohnort aus, damit die für Sie zuständige Stelle angezeigt werden kann.

nach oben zurück