Anerkennung als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen
Leistungsbeschreibung
Die Berufsbezeichnung »Rettungssanitäter oder Rettungssanitäterin« ist in Deutschland reglementiert und unterliegt somit rechtlichen Vorschriften. Das bedeutet, dass dieser Beruf nur mit einer staatlichen Erlaubnis ausgeübt werden darf. Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung »Rettungssanitäter oder Rettungssanitäterin« zu führen und als solche oder solcher zu arbeiten.
Wenn Sie über einen ausländischen, vergleichbaren Abschluss verfügen und als Rettungssanitäter oder Rettungssanitäterin in Deutschland tätig werden wollen, ist dies mithilfe eines Anerkennungsverfahrens möglich. Dementsprechend beantragen Sie eine staatliche Erlaubnis bei der zuständigen Behörde. Wenn Sie zur Zuwanderung nach Deutschland berechtigt sind, kann die Antragstellung auch aus dem Ausland erfolgen.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Verfahrensablauf
- Stellen Sie einen Antrag für das Anerkennungsverfahren bei der zuständigen Stelle
- Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen auf Basis der geltenden landesrechtlichen Bestimmungen auf Gleichwertigkeit
- Im Falle eines Antrags aus einem anderen EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz prüft die Stelle, ob die ausländische Qualifikation der deutschen Qualifikation entspricht.
- Die zuständige Stelle teilt Ihnen das Ergebnis schriftlich oder elektronisch mithilfe eines Bescheides mit (direkte Anerkennung, Forderung einer Ausgleichsmaßnahme oder Ablehnung).
- Gegebenenfalls fordert die Prüfstelle Sie auf einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung oder Kenntnisprüfung für die Anerkennung zu absolvieren, wenn eine direkte Anerkennung nicht möglich ist.
- Haben Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolviert und erfüllen alle weiteren Voraussetzungen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt.
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An wen muss ich mich wenden?
Schleswig-Holsteinische Institut für berufliche Bildung (SHIBB)
Sachgebiet 21 Gesundheits- und Pflegeberufe
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Voraussetzungen
- Berufliche Qualifikation
- Persönliche Eignung
- Gesundheitliche Eignung
- Kenntnisse der deutschen Sprache
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Welche Unterlagen benötige ich?
- Schriftlicher Antrag zur Anerkennung der Berufsbezeichnung
- Identitätsnachweis (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)
- Bescheinigung über die praktische Berufserfahrung an einer anerkannten Lehrrettungswache (Original oder Kopie)
- Gegebenenfalls Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten durch die Lehrrettungswache, wenn sich diese nicht in Schleswig-Holstein befindet
- Gegebenenfalls eine Kopie des Bescheides über die Verkürzung oder den Wegfall der praktischen Tätigkeit
- Kopie des Prüfungszeugnisses
- Amtliches Führungszeugnis der »Belegart 0« (zur Vorlage bei einer Behörde), das nicht älter als einen Monat bei Abgabe des Antrags ist
- Ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat bei Abgabe des Antrags ist und die bestätigt, dass Sie körperlich und geistig für die Tätigkeit als Rettungssanitäter oder Rettungssanitäterin in geeignet sind
Alle Unterlagen müssen Sie in der Regel im Original oder als beglaubigte Kopie und in deutscher Sprache vorlegen. Sind die Unterlagen in einer anderen Sprache verfasst, benötigen Sie eventuell zusätzlich eine Übersetzung von einer öffentlich bestellten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten Übersetzer.
Es können weitere Unterlagen erforderlich sein.
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Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten für das Verfahren hängen vom Aufwand im jeweiligen Fall ab. Ihre zuständige Stelle legt die exakten Kosten individuell fest und informiert Sie darüber. Es können weitere Kosten für Ausgleichsmaßnahmen, Übersetzungen oder ähnliches entstehen.
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Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
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Rechtsgrundlage
- Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
- Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (RettSan-APrVO)
- Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
- Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
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Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist ein Rechtsbehelf zulässig. Mehr Informationen dazu, entnehmen Sie aus ihrem Bescheid.
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Was sollte ich noch wissen?
Haben Sie ihren Abschluss in einem Land der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben oder dort bereits eine Anerkennung über ihre Qualifikation erhalten? Dann kann der Antrag auf Anerkennung in Schleswig-Holstein elektronisch über das Landesportal gestellt werden.
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Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Schleswig-Holsteinische Institut für berufliche Bildung
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Urheber
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Bearbeitungsdauer
- 4 Monat(e)
- Wenn die Unterlagen vollständig eingereicht worden sind, dauert das Verfahren maximal vier Monate.
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