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Anerkennung als Wasserrettungseinheit beantragen


Urheber

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Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Leistungsbeschreibung

Diese Verwaltungsleistung richtet sich an Kommunen und Organisationen, die in der Wasserrettung tätig sind. Kreise und kreisfreie Städte können die Anerkennung für Wasserrettungseinheiten beantragen, die im Rahmen der Gefahrenabwehr durch die zuständigen Behörden der Kommunen eingesetzt werden.

Hilfsorganisationen beantragen die Anerkennung der Wasserrettungseinheiten, die im Rahmen der Gefahrenabwehr durch die zuständigen Behörden des Landes eingesetzt werden.

Das Land ist für die Wasserrettung in den nicht kommunalisierten Küstengewässern zuständig.

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Verfahrensablauf

  • Sie reichen den Antrag zur Anerkennung als Wasserrettungseinheit online beim Land Schleswig-Holstein ein.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag daraufhin und gibt Ihnen im Anschluss eine Rückmeldung.  

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Ansprechpunkt

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein

Referat Feuerwehrwesen

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Voraussetzungen

Für kommunale Gewässer gilt:

  • Kreise oder kreisfreie Städte müssen beabsichtigen die Wasserrettungseinheit mit der Durchführung der Wasserrettung zu beauftragen.  
  • Ein Antrag auf Anerkennung einer Feuerwehr als Wasserrettungseinheit kann nur von deren Trägerin (Gemeinde) über den zuständigen Kreis an das Land gerichtet werden.

Da das Land für die Wasserrettung in den nicht kommunalisierten Küstengewässern zuständig ist, gilt als Voraussetzung für die Hilfsorganisationen, dass das Land beabsichtigt, die Wasserrettungseinheit mit der Durchführung der Wasserrettung an einem bestimmten Küstenabschnitt zu beauftragen.

Weitere für Ausstattung und Technik geltende Voraussetzungen entnehmen Sie bitte dem Formblatt »Checkliste zur Anerkennung als Wasserrettungseinheit« (über den Link unten auffindbar).

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Kosten

  • Verwaltungsgebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)

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Frist

Es gibt keine Frist.

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Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Diese Leistung richtet sich ausschließlich an Kreise und kreisfreie Städte, sowie die in der Wasserrettung tätigen Organisationen.

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Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 10.05.2023
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein

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Onlinedienste

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Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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