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Was erledige ich wo?

Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition beantragen


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Lehrgänge zur Vermittlung der Waffensachkunde zum Beispiel für Sportschützen oder Bewachungsunternehmen anbieten wollen, müssen Sie sich den Lehrgang von Ihrer örtlich zuständigen Waffenbehörde anerkennen lassen.

Im Lehrgang müssen Sie unter anderem folgende Inhalte vermitteln:

  • Die rechtlichen Grundlagen des Waffenrechts, Beschussrechts sowie der Notwehr und des Notstands.
  • Die sichere Handhabung von Waffen und Munition.
  • Die Funktionsweise von Langwaffen, Kurzwaffen und Munition sowie die Innen- und Außenballistik, Reichweite und Wirkungsweise des Geschosses.

Der Lehrgang ist mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung abzuschließen. Hierfür müssen Sie einen Prüfungsausschuss bilden.

Die zuständige Waffenbehörde kann Ihre Anerkennung mit Auflagen verbinden.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Verfahrensablauf

  • Sie stellen einen Antrag bei der zuständigen Stelle.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
  • Sie erhalten eine Rückmeldung von der zuständigen Stelle.

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An wen muss ich mich wenden?

Waffenbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

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Voraussetzungen

Sie wollen einen Lehrgang zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition anerkennen lassen.

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Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag
  • Gegebenenfalls erforderliche Nachweise

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Welche Gebühren fallen an?

  • Gebühr: 200,00 - 1000,00 Euro

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Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anerkennung muss vor Beginn der Lehrgänge erfolgt sein.

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Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage

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Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein

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Fachlich freigegeben am

14.03.2024

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Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Bitte wählen Sie Ihren Wohnort aus, damit die für Sie zuständige Stelle angezeigt werden kann.

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