Anlagenüberprüfung durch Sachverständige anordnen
Urheber
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Leistungsbeschreibung
Die zuständige Überwachungsbehörde kann im Rahmen der Überwachung von genehmigungsbedürftigen oder nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Messungen der Emissionen und Immissionen sowie sicherheitstechnische Prüfungen gegenüber den Betreibern der Anlagen anordnen. Die Messungen oder sicherheitstechnischen Prüfungen sind von Stellen oder Sachverständigen durchzuführen, die ihre Kompetenz nachgewiesen haben und nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bekannt gegeben (notifiziert) wurden.
Die Anforderungen für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind in der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) geregelt.
Entsprechend notifizierte Messstellen und Sachverständige lassen sich im »Recherchesystem Messstellen und Sachverständige« im Modul Immissionsschutz finden.
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An wen muss ich mich wenden?
Immissionsschutzbehörden der Länder
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Welche Gebühren fallen an?
Für entsprechende Anordnungen fallen Gebühren nach den jeweiligen Gebührenregelungen auf dem Gebiet des Immissionsschutzes der Länder an.
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Rechtsgrundlage
- § 52 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
- § 28 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
- § 29 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
- § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
- § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
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Rechtsbehelf
Gegen die behördliche Anordnung kann Widerspruch eingelegt werden.
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Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch: Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz
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