Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden. Mehr Informationen zum Datenschutz
Nach § 16g Absatz 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein können die Bürgerinnen und Bürger über wichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten einen Bürgerentscheid beantragen.
Ein Bürgerbegehren darf nur Selbstverwaltungsangelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid auf Grund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist.