Bauüberwachungsverfahren
Leistungsbeschreibung
Überwachungsrahmen
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen. Hierzu kann sie
- im Rahmen der begleitenden Bauüberwachung Ortsbesichtigungen durchführen,
- Bauzustandsbesichtigungen des Rohbaues vornehmen,
- Bauzustandsbesichtigungen des fertiggestellten Bauvorhabens vornehmen,
- bei festgestellten Mängeln deren Beseitigung überwachen.
Über das Ergebnis der Bauzustandsbesichtigungen ist auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn eine Bescheinigung auszustellen.
Die Bauaufsichtsbehörde hat bei der Durchführung der Bauüberwachung einen Ermessensspielraum, d. h., dass keine Verpflichtung besteht, in jedem Fall eine Bauüberwachung durchzuführen. Aber eine bauliche Anlage darf erst genutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertiggestellt und sicher benutzbar ist. Die Bauaufsichtsbehörde soll gestatten, dass die bauliche Anlage ganz oder teilweise schon früher benutzt wird, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit Bedenken nicht bestehen.
Anzeigepflicht des Bauherrn
- der Baubeginn,
- die Fertigstellung des Rohbaues und
- die abschließende Fertigstellung des Bauvorhabens
Einzelheiten der Bauüberwachung
Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen, Übereinstimmungszertifikate, Überwachungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren (§ 87 Abs. 3 LBO).
Die mit dem Vollzug der Landesbauordnung beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der Unverletztlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt (§ 66 Abs. 8 LBO).
Rohbaufertigstellung
Abschließende Fertigstellung
Die abschließende Fertigstellung umfasst auch die Fertigstellung der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen.
Über die Fertigstellung der Abgasanlagen, wie Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke, den Anschluss an die Abgasanlage und die Aufstellung der Feuerstätte ist eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters vorzulegen. Die Bauherrin oder der Bauherr hat für die Besichtigung und die damit verbundenen möglichen Prüfungen die erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte bereitzustellen.