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Bauangelegenheiten - Allgemeine Informationen

Was Sie wissen sollten:

Was Sie wissen sollten:

Für ordnungsrechtliche Bauangelegenheiten ist insbesondere die Landesbauordnung (LBO) für das Land Schleswig-Holstein maßgebend, welche verschiedene Verfahren enthält:

  • das Vorbescheidverfahren nach § 66 Landesbauordnung,
  • das Baugenehmigungsverfahren nach § 67 Landesbauordnung mit einer umfassenden Prüfung,
  • das Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 68 Landesbauordnung und 
  • das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 69 Landesbauordnung mit einer eingeschränkten Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen

Hinweise

Hinweise

Nach § 62 Landesbauordnung bedarf die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und die Beseitigung baulicher Anlagen der Baugenehmigung, soweit es sich nicht um Bauvorhaben handelt, die der Genehmigungsfreistellung nach § 68 Landesbauordnung unterliegen oder die nach § 63 Landesbauordnung verfahrensfrei sind.
Die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens kann vor Bauantragstellung über einen Vorbescheid geklärt werden.

Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Der Bauantrag mit allen notwendigen Bauvorlagen ist bei der Gemeinde einzureichen. Diese gibt den Antrag mit einer Stellungnahme an die untere Bauaufsichtsbehörde weiter.

Im Kreis Schleswig-Flensburg ist der Landrat als untere Bauaufsichtsbehörde für die Erteilung von Baugenehmigungen zuständig – ausgenommen sind Bauangelegenheiten der Stadt Schleswig. Die Kosten für eine Baugenehmigung werden nach der Baugebührenverordnung ermittelt. Sie betragen mindestens 100,00 .

Rechtsgrundlagen

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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