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Bauaufsicht


Volltext

Die Bauaufsichtsbehörden haben gemäß § 58 Absatz 2 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) bei der

  • Errichtung,
  • Änderung,
  • Nutzungsänderung,
  • Beseitigung,
  • Nutzung und
  • Instandhaltung

von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Ansprechpunkt

  • An die Kreise, kreisfreien Städte oder
  • an die in § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO) aufgeführten amtsfreien Gemeinden (Städte).

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Sprechzeiten

Die Sprechzeiten sind Montags 08:30 - 12:00 Uhr, Donnerstags 08:30 - 12:00 und 15:00 - 17:00 Uhr

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Weitere Informationen zum Baurecht finden Sie auch auf den Internetseiten des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport (MIKWS).

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Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

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Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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