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Bausachverständige / Bausachverständiger (allgemein): Anerkennung


Urheber

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Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Leistungsbeschreibung

In jedem Gewerk gibt es Bausachverständige, die den Bauherrn oder die Bauaufsichtsbehörde bei technischen Prüfungen unterstützen können, wie beispielsweise Prüfingenieure für Baustatik (Statiker) oder Sachverständige des Brandschutzes. Sie werden hinzugezogen, wenn sich Bauherr, Architekt und Handwerker nicht einigen können, ob eine Arbeit Mängel aufweist. So lässt sich unter Umständen ein Rechtsstreit vermeiden.

Anerkannte Bausachverständige müssen eine staatliche Prüfung nach den Bauprüfverordnungen des jeweiligen Landes absolvieren.

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An wen muss ich mich wenden?

Je nach Gewerk und davon abhängigem Bausachverständigen an die:

  • Architekten- und Ingenieurkammer (AIK) oder
  • Industrie- und Handelskammer (IHK).

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Rechtsgrundlage

  • § 36 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO),
  • Landesverordnung über die Ermächtigung der Architekten- und IngenieurkammerSchleswig-Holstein zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen gemäß § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO§36ArchV SH).

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Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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