Befreiungsbescheinigung für steuerbegünstigte, ausländische Anleger von Investmentfonds beantragen
Leistungsbeschreibung
Mit einer Befreiungsbescheinigung können Investmentfonds den steuerlichen Status ihrer steuerbegünstigten, ausländischen Anlegerinnen und Anleger nachweisen.
Investmentfonds unterliegen grundsätzlich der Körperschaftsteuer mit ihren
- inländischen Beteiligungseinnahmen,
- inländischen Immobilienerträgen sowie
- sonstigen inländischen Einkünften.
Mit der Bescheinigung sind die Erträge aus dem Investmentfonds teilweise oder vollständig steuerbefreit.
Sie als ausländische Kapitalanlegende können die Befreiungsbescheinigung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen. Diese Bescheinigung müssen Sie Ihrem Investmentfonds im Original übermitteln.
Wenn Sie keine Befreiungsbescheinigung beantragen oder keine Bescheinigung dem Investmentfonds vorlegen, unterliegen die Erträge des Investmentfonds der Körperschaftsteuer.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Erteilung der Befreiungsbescheinigung können Sie online oder schriftlich per Post beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.
Wenn Sie den Antrag online stellen möchten:
- Registrieren Sie sich im Online-Portal sowie für den Fachbereich Investmentsteuergesetz (InvStG) - Befreiungsbescheinigung.
- Das Portal führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag und die benötigten Nachweise.
- Das BZSt prüft Ihren Antrag. Gegebenenfalls müssen Sie weitere Fragen beantworten oder zusätzliche Unterlagen nachreichen.
-
Wenn das BZSt Ihren Antrag bewilligt, schickt es Ihnen die ausgestellte Befreiungsbescheinigung online, wenn Sie dieser Zustellung nicht widersprochen haben.
- Haben Sie der elektronischen Zustellung widersprochen, erhalten Sie die Bescheinigung per Post.
- Leiten Sie Ihre Befreiungsbescheinigung an den Investmentfonds weiter.
- Der Investmentfonds macht Ihren steuerlichen Vorteil gegenüber den Steuerbehörden geltend.
Wenn Sie den Antrag per Post stellen möchten:
- Laden Sie sich vom Online Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung (BFINV) das Formular herunter.
- Füllen Sie den Antrag aus und drucken Sie das Antragsformular aus.
- Das Antragsformular muss von einer gesetzlichen Vertretung der Kapitalanlegenden oder deren Bevollmächtigten unterschrieben werden.
- Senden Sie das Formular zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen an den Dienstsitz des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) in Bonn.
- Das BZSt prüft Ihren Antrag. Gegebenenfalls müssen Sie weitere Fragen beantworten oder zusätzliche Unterlagen nachreichen.
-
Wenn das BZSt Ihren Antrag bewilligt, schickt es Ihnen die ausgestellte Befreiungsbescheinigung per Post zu.
- Eine Zustellung der Befreiungsbescheinigung per Post ins Ausland ist nur möglich, wenn dies völkerrechtlich zulässig ist. Bei einigen Staaten ist es dem BZSt völkerrechtlich nicht erlaubt, die Bescheinigungen per Post zuzustellen. In diesen Fällen ist die Angabe eines deutschen Empfangsbevollmächtigten zwingend erforderlich.
- Leiten Sie Ihre Befreiungsbescheinigung im Original per Post an den Investmentfonds weiter.
- Der Investmentfonds macht Ihren steuerlichen Vorteil gegenüber den Steuerbehörden geltend.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Voraussetzungen
- Sie gehören zu den steuerbegünstigten, ausländischen Kapitalanlegenden, die sich an Investmentfonds beteiligen.
- Anlegerinnen und Anleger müssen in einem Amts- und Betreibungshilfe leistenden Staat ansässig sein.
-
Sie sind mit deutschen, steuerbefreiten Kapitalanlegenden vergleichbar.
-
Vergleichbarkeit ist gegeben, wenn Anlegerinnen und Anleger eine
- Körperschaft,
- Personenvereinigung oder
- Vermögensmasse sind.
-
Vergleichbarkeit ist gegeben, wenn Anlegerinnen und Anleger eine
-
Als solche müssen Sie nach
- der Satzung,
- dem Stiftungsgeschäft oder
- der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
- Sie fördern die steuerbegünstigten Zwecke natürlicher Personen oder tragen zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bei.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Welche Unterlagen benötige ich?
- Antrag auf Befreiungsbescheinigung
- Handelsregisterauszug oder vergleichbarer Nachweis der Eintragung im Herkunftsstaat
- Nachweis der Anerkennung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Herkunftsstaat
- Satzung, Stiftungsgesetz oder sonstige Verfassung
- Tätigkeitsbericht
- Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben
- Kassenbericht
- Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen
- Aufzeichnungen über die Vereinnahmung von Zuwendungen und deren zweckgerechte Verwendung
- gegebenenfalls Vorstandsprotokolle
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Welche Fristen muss ich beachten?
- 6 Monat(e)
- Sie können die Befreiungsbescheinigung rückwirkend maximal für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beantragen. Maßgeblich ist der Posteingang des Antrages.
- 3 Jahr(e)
- Sie können die Bescheinigung für einen Zeitraum von 3 Jahren beantragen. Der Zeitraum darf maximal 6 Monate vor dem Zeitpunkt der Abtragstellung beginnen.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Rechtsgrundlage
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Rechtsbehelf
- Einspruch
Weitere Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf die Befreiungsbescheinigung.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Urheber
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Bearbeitungsdauer
- 8 Woche(n)
- Die Ausstellung der Befreiungsbescheinigung kann bis zu 8 Wochen beanspruchen.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Onlinedienste
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.