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Bekämpfungsmaßnahmen beim Austreten von wassergefährdenden Stoffen


Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibung

Gelangen wassergefährdende Stoffe aus Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe (AwSV-Anlagen) oder aus Schiffen in ein Gewässer, in eine Abwasseranlage oder in den Untergrund, so haben diejenigen, die die Anlagen betreiben, unterhalten, überwachen oder das Schiff führen, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu treffen, die ein weiteres Austreten der wassergefährdenden Stoffe verhindern. Ausgetretene wassergefährdende Stoffe sind so zu beseitigen, dass eine schädliche Verunreinigung des Gewässers nicht mehr zu befürchten ist. 

Das Austreten einer nicht nur unbedeutenden Menge von wassergefährdenden Stoffen ist unverzüglich der zuständigen Wasserbehörde, der örtlichen Ordnungsbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen. 

Ansprechpunkt

  • An die Kreise oder kreisfreien Städte (Untere Wasserbehörden) oder
  • an die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt) oder
  • an die nächste Polizeidienststelle (Notruf 110).

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Rechtsgrundlage(n)

§ 5 Abs. 2, 3 Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)

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Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

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Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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