Berufliche Eignung feststellen lassen
Leistungsbeschreibung
Wenn wegen einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung noch nicht feststeht, welche beruflichen Tätigkeiten für Sie geeignet sind, können Sie Ihre berufliche Eignung feststellen lassen oder eine Arbeitserprobung durchführen.
Je nach Situation erhalten Sie die für Sie passende Maßnahme:
Dazu gehören:
- Maßnahmen zur Eignungsabklärung
- Maßnahmen zur Arbeitserprobung
-
Maßnahmen zur "Diagnose der Arbeitsmarktfähigkeit besonders betroffener behinderter Menschen" (DIA-AM), bestehend aus:
- Eignungsanalyse (Phase 1)
- Betriebliche Erprobung (Phase 2)
Diese Maßnahmen können Sie dabei unterstützen, Ihre Fähigkeiten, Kenntnisse, Interessen und beruflichen Möglichkeiten festzustellen. So können Sie herausfinden, welche Tätigkeiten für Sie geeignet sind und welche Unterstützung Sie für Ihre Teilhabe am Arbeitsleben benötigen.
Bei einer Arbeitserprobung können Sie berufliche Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen kennenlernen und praktisch erproben. Die Ergebnisse helfen dabei, passende Unterstützungsangebote für Ihren weiteren beruflichen Weg auszuwählen.
Während Sie an einer der Maßnahmen teilnehmen, bekommen Sie eine sozialpädagogische und psychologische Begleitung.
Am Ende dokumentiert ein Abschlussbericht Ihr persönliches Leistungsvermögen. Darin steht auch, ob und gegebenenfalls welche Beschäftigungsmöglichkeiten für Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Frage kommen.
Wenn Sie während der Teilnahme Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Grundsicherungsgeld haben, erhalten Sie dies in der Regel weiterhin. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie stattdessen Übergangsgeld erhalten.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Verfahrensablauf
- Vereinbaren Sie einen Termin mit dem Team Berufliche Rehabilitation und Teilhabe Ihrer Agentur für Arbeit.
- Wenn Sie noch keine persönliche Ansprechperson haben, vereinbaren Sie einen Termin über die ServiceHotline der Bundesagentur für Arbeit.
- In einem persönlichen Gespräch vereinbaren Sie gemeinsam, ob Ihre berufliche Eignung abgeklärt werden soll oder eine Arbeitserprobung notwendig ist.
- Stellt Ihre Beraterin oder Ihr Berater fest, dass die Förderung für Sie sinnvoll ist, werden Sie bei einem Anbieter angemeldet., der die Maßnahme im Auftrag der Agentur für Arbeit umsetzt.
- Ihre Beraterin oder Ihr Berater bespricht mit Ihnen auch die Formulare, die Sie ausfüllen müssen. Sie können die Unterlagen auch online ausfüllen.
- Sobald Ihr Termin für den Start der Maßnahme feststeht, informiert Ihre Beraterin oder Ihr Berater Sie darüber.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Voraussetzungen
- Sie haben eine Behinderung oder Ihnen droht eine Behinderung.
- Ihre Behinderung beeinflusst Ihre beruflichen Möglichkeiten.
- Ihr zuständiger Rehabilitationsträger ist die Bundesagentur für Arbeit.
- Es ist noch nicht geklärt, welche beruflichen Tätigkeiten für Sie geeignet sind oder welche Unterstützung Sie für Ihre Teilhabe am Arbeitsleben benötigen.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Welche Unterlagen benötige ich?
Bitte erfragen Sie bei Ihrer Beraterin oder Ihrem Berater in der Agentur für Arbeit, welche Unterlagen Sie benötigen.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Welche Gebühren fallen an?
- Die Agentur für Arbeit als Ihr zuständiger Rehabilitationsträger übernimmt für Sie die Kosten, die während Ihrer Teilnahme entstehen. Während der Diagnosemaßnahme sind Sie grundsätzlich kranken-, pflege-, unfall- und rentenversichert.
Gebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Welche Fristen muss ich beachten?
- 1 Monat(e)
- Widerspruch können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides eingelegen.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert in der Regel mehrere Wochen. Nach Bewilligung der Leistung soll die Maßnahme in Abstimmung mit dem Anbieter möglichst zeitnah beginnen.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Rechtsgrundlage
- § 112 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
- § 49 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
- § 65 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
- § 139 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Rechtsbehelf
Widerspruch bei der Agentur für Arbeit, die den Bescheid erlassen hat. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im jeweiligen Bescheid.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Online-Dienste vorhanden: Ja
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Urheber
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Onlinedienste
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.