Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht anfordern
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie als Mutter nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind und keine Eintragungen in das Sorgeregister gemacht wurden, können Sie beim zuständigen Jugendamt eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (Negativbescheinigung) anfordern.
Dort wird für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern ein Sorgeregister geführt. In dieses Sorgeregister werden Eintragungen gemacht, wenn:
- Sorgeerklärungen abgegeben werden.
- Aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung das Sorgerecht ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen worden ist.
- Das Sorgerecht aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil der Mutter entzogen oder auf den Vater übertragen worden ist.
Wenn keine Eintragung im Sorgeregister gemacht wurde, bekommen Sie eine schriftliche Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht ausgestellt.
Wenn aufgrund einer gerichtlichen Entscheidungen Eintragungen im Sorgeregister vorgenommen wurden, die sich auf die Verteilung der elterlichen Sorge beziehen, erhalten Sie eine schriftliche Auskunft, dass Eintragungen im Sorgeregister vorliegen.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Verfahrensablauf
Eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (Negativbescheinigung) können Sie bei Ihrem zuständigen Jugendamt beantragen.
- Stellen Sie einen Antrag über eine schriftliche Auskunft.
- Wurden keine Eintragungen in das Sorgeregister gemacht, bekommen Sie eine schriftliche Bescheinigung zugeschickt.
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Zuständige Stelle
Zuständiges Jugendamt
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Voraussetzungen
- Geburtsdatum des Kindes
- Geburtsort des Kindes
- Namen des Kindes, den es zum Zeitpunkt der Beurkundung der Geburt geführt hat
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Welche Unterlagen werden benötigt?
Identifikationsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
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Welche Gebühren fallen an?
Kostenlos
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Welche Fristen muss ich beachten?
Keine
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Bearbeitungsdauer
3 Tage bis 6 Wochen
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Rechtsgrundlage
§ 58 SozialgesetzbuchVIII (SGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__58.html
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Rechtsbehelf
Nein
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Fachlich freigegeben durch
Freie Hansestadt Bremen
Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport
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Fachlich freigegeben am
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An wen muss ich mich wenden?
Jugendamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt.
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