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Betriebserlaubnis für Krankenhausapotheke beantragen


Urheber

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Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als Trägerin oder Träger eines Krankenhauses eine Krankenhausapotheke betreiben wollen, müssen Sie dafür eine Erlaubnis beantragen.

Die Krankenhausapotheke ist Funktionseinheit eines Krankenhauses. Sie ist für die sichere und ordnungsgemäße Versorgung von einem oder mehreren Krankenhäusern mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten zuständig.

Außerdem informiert und berät sie Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte sowie Patientinnen und Patienten über die eingesetzten Arzneimittel und Medizinprodukte.

Um die Betriebserlaubnis erhalten zu können, müssen Sie die vorgeschriebenen Räumlichkeiten nachweisen und eine Apothekerin oder einen Apotheker, die oder der die Voraussetzungen des Apothekengesetzes erfüllt, als Leitungskraft beschäftigen.

Ein Krankenhaus benötigt nicht zwingend eine eigene Krankenhausapotheke, sondern kann sich auch von der Apotheke eines anderen Krankenhauses oder einer öffentlichen Apotheke (krankenhausversorgende Apotheke) auf vertraglicher Basis versorgen lassen.

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An wen muss ich mich wenden?

An das Landesamt für soziale Dienste in Schleswig-Holstein

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Voraussetzungen

  • Sie müssen eine Apothekerin oder einen Apotheker anstellen, die oder der die Voraussetzungen des Apothekengesetzes erfüllt
  • Nachweise über die nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume für Krankenhausapotheken

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Welche Unterlagen benötige ich?

  • Nachweis der für eine Krankenhausapotheke vorgeschriebenen Räume:
    • Grundriss der Apothekenbetriebsräume
    • Größe, Lage, Einrichtung sowie Funktionsbezeichnungen der einzelnen Apothekenbetriebsräume müssen ersichtlich sein
    • Bei Neueröffnung: Kopie der Baugenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde
  • Mitteilung über die Anzahl der Mitarbeitenden, untergliedert nach Fachpersonal und sonstigem Personal

Von der Leiterin oder dem Leiter der Krankenhausapotheke sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Ausweisdokument, gegebenenfalls Staatsangehörigkeitsnachweis
  • tabellarischer Tätigkeitsnachweis nach der Approbation als Apothekerin oder Apotheker
  • Approbationsurkunde (beglaubigte Kopie oder Abschrift)
  • Führungszeugnis, Belegart 0 zur Vorlage bei einer Behörde
  • ärztliche Bescheinigung zur Eignung, eine Apotheke ordnungsgemäß zu leiten (nicht älter als 3 Monate)
  • Erklärung über
    • die Geschäftsfähigkeit
    • eventuelle Strafverfahren, berufsgerichtliche Verfahren und Ermittlungsverfahren sowie zur Berechtigung der Berufsausübung im Hinblick auf die Prüfung der Zuverlässigkeit
    • den Betrieb weiterer Apotheken
    • das vollständige Vorliegen aller Verträge und Vereinbarungen, die mit der Errichtung und dem Betrieb der Apotheke im Zusammenhang stehen
    • die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben
  • Schriftliche Benennung durch den Träger/ Erlaubnis Inhaber
  • Arbeitsvertrag oder die Bestätigung durch den Arbeitgeber/ Träger, dass die Apotheke hauptberuflich und ganztägig geleitet wird

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Welche Fristen muss ich beachten?

Den Betrieb Ihrer Krankenhausapotheke dürfen Sie erst aufnehmen, wenn die zuständige Behörde Ihnen die Erlaubnis dazu erteilt hat.

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Rechtsgrundlage

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Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

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Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 26.08.2024
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

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Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde ein.
  • Die Behörde fordert gegebenenfalls weitere Informationen an.
  • Die Betriebserlaubnis wird ausgestellt, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
  • Bei einer Neueröffnung wird ein Termin zur Abnahmebesichtigung der betriebsbereiten Apotheke vor Betriebsaufnahme vereinbart.
  • Nach der erfolgreichen Abnahmebesichtigung kann der Betrieb der Apotheke aufgenommen werden.

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Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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