Brandverhütungsschauen (Vorbeugender Brandschutz)
Volltext
Die Kreise und kreisfreien Städte sind im Rahmen der Gefahrenabwehr verpflichtet, Brandverhütungsschauen in Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen durchzuführen,
- die in besonderem Maße brand- und explosionsgefährdet sind,
- bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Personen gefährdet werden kann oder
- die ins Denkmalbuch eingetragen sind, sofern das Landesamt für Denkmalpflege eine Brandverhütungsschau für erforderlich hält.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Ansprechpunkt
An die Kreise oder kreisfreien Städte, in deren Bezirk sich das Gebäude/die bauliche Anlage befindet.
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Erforderliche Unterlagen
Vorhaltung der zur Beurteilung des Brandschutzes erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme wie z.B. Prüfbücher technischer Anlagen, Gefahrstoffverzeichnisse.
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Kosten
Es können Kostenersatz für die Durchführung der Brandverhütungsschau anfallen. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
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Frist
Brandverhütungsschauen sind im Abstand von sechs Jahren durchzuführen.
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Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage
Hinweise (Besonderheiten)
Von dem vorbeugenden Brandschutz ist der abwehrende Brandschutz (Feuerwehrwesen) zu unterscheiden.
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Urheber
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