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Brandverhütungsschauen (Vorbeugender Brandschutz)


Volltext

Die Kreise und kreisfreien Städte sind im Rahmen der Gefahrenabwehr verpflichtet, Brandverhütungsschauen in Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen durchzuführen,

  • die in besonderem Maße brand- und explosionsgefährdet sind,
  • bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Personen gefährdet werden kann oder
  • die ins Denkmalbuch eingetragen sind, sofern das Landesamt für Denkmalpflege eine Brandverhütungsschau für erforderlich hält.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Ansprechpunkt

An die Kreise oder kreisfreien Städte, in deren Bezirk sich das Gebäude/die bauliche Anlage befindet.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Erforderliche Unterlagen

Vorhaltung der zur Beurteilung des Brandschutzes erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme wie z.B. Prüfbücher technischer Anlagen, Gefahrstoffverzeichnisse.

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Kosten

Es können Kostenersatz für die Durchführung der Brandverhütungsschau anfallen. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Frist

Brandverhütungsschauen sind im Abstand von sechs Jahren durchzuführen.

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Rechtsgrundlage

Hinweise (Besonderheiten)

Von dem vorbeugenden Brandschutz ist der abwehrende Brandschutz (Feuerwehrwesen) zu unterscheiden.

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Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

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Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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