Chemikalien: Inverkehrbringen lösemittelhaltiger Farben und Lacke - Erlaubnis
Urheber
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Volltext
Nach der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung dürfen bestimmte Farben und Lacke nicht in den Verkehr gebracht werden. Dieses betrifft Farben und Lacke zur Beschichtung von Gebäuden sowie Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierung mit einem Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen, der über dem festgelegten Grenzwert liegt.
Hinsichtlich der Restaurierung und Unterhaltung von Gebäuden und Oldtimer-Fahrzeugen kann der Kauf und Verkauf der betreffenden Stoffe und Zubereitungen jedoch durch die zuständige Behörde erlaubt werden.
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Ansprechpunkt
- An das Landesamt für Umwelt (LfU), wenn Sie Hersteller sind
Kontaktdaten aller in Schleswig-Holstein für den Chemikalienbereich zuständigen Behörden finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.
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Kosten
Für die Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahme ist eine Verwaltungsgebühr zwischen 100,00 Euro und 500,00 Euro gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren zu zahlen. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
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Rechtsgrundlage(n)
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