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Was erledige ich wo?

Entfernung von Nestern von Hornissen, Hummeln, Wespen oder Wildbienen


Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Leistungsbeschreibung

Hornissen, Hummeln und Wildbienen stehen unter besonderem Artenschutz. Während die meisten Wildbienenarten einzeln leben, gehören Hornissen und Hummeln zu den staatenbildenden Insekten. Ihre Nester überleben aber nicht länger als einen Sommer. Bei Konflikten mit diesen Arten dürfen Sie das Nest nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernen lassen.

Für die übrigen staatenbildenden Wespenarten ist eine solche Genehmigung nicht erforderlich, staatenbildende Wespennester unterliegen lediglich den allgemeinen Bestimmungen des Artenschutzes. Hier muss ein vernünftiger Grund für die Entfernung vorliegen, z.B. das Vorliegen einer Allergie.

Alle genannten Insektenarten erfüllen wichtige Funktionen im Naturkreislauf. Hornissen und Wespen regulieren Massenbestände von anderen Insekten, viele Hummeln bestäuben für Honigbienen unzugängliche Blüten und sorgen zusammen mit anderen Wildbienen für reiche Ernten in Landwirtschaft und Gärten.

Die meisten Arten sind harmlos und greifen den Menschen nicht an.

Die Nester sozialer Arten werden in natürlichen Höhlen (zum Beispiel Spechthöhlen, bei einigen Arten auch Mäusehöhlen) oder auch in künstlichen Hohlräumen wie Dachböden gebaut. Manchmal werden auch Nist- oder Rolllädenkästen besiedelt. Der Nestbereich (circa 2 Meter um das Nest herum) wird von den Insekten verteidigt, notfalls durch Stechen. Folgende Störungen sollten daher vermieden werden:

  • heftige, schnelle Bewegungen,
  • längeres Verstellen der Flugbahn,
  • Erschütterungen des Nestes,
  • Manipulationen am Nest oder Flugloch,
  • direktes Anatmen der Tiere.

Außerhalb des Nestbereichs sind die Tiere meist friedlich. Konflikte können zum Beispiel durch das Abdecken von Speisen und das Anbringen von Fliegengaze an Fenstern minimiert werden. Versuchen Sie sich mit den nicht-geschützten Wespen zu arrangieren.

Die Entfernung von Nestern sollte nur von sach- und fachkundigen Experten vorgenommen werden.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

An wen muss ich mich wenden?

  • an professionelle Schädlingsbekämpfer oder
  • an das Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (LfU)
  • in Ausnahmen berät die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung ohne jedoch selbstständig tätig werden zu können.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Unterlagen benötige ich?

Hinweis auf die jeweils betroffenen Arten.

Bei besonders und streng geschützten Arten bedarf es eines Antrages. Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Was sollte ich noch wissen?

Viele Hymenopteren wie zum Beispiel Hornissen und alle heimischen Wildbienen sowie Hummelarten unterliegen dem besonderen Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 44 Absatz 1 BNatSchG) während alle Wespenarten, wie etwa die Deutsche Wespe, lediglich den Bestimmungen des allgemeinen Artenschutzes (§ 39 BNatSchG) unterliegen.

Bei den allgemein geschützten Arten muss zumindest ein vernünftiger Grund für die Entfernung von Nestern vorliegen (zum Beispiel Allergien oder unmittelbare Nähe zu stark frequentierten Bereichen wie Terrassen).

Bei den anderen besonders geschützten Arten ist eine Genehmigung durch das Landesamt für Umwelt erforderlich. Vor der Entfernung entsprechender Nester (Lebensstätten) muss daher zweifelsfrei festgestellt werden, um welche Art/Artengruppe es sich handelt. In Zweifelsfällen sollte daher die Hilfe von Fachleuten in Anspruch genommen werden.

Ein Hornissenstich ist für normal empfindliche Menschen nicht gefährlicher als ein Wespenstich.

Weitere Informationen zum Thema Hornissen finden Sie auch im "Tiercourier", S. 16.
 

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Verfahrensablauf

Anträge auf Befreiung von den oben genannten Verboten sind schriftlich an die zuständige Behörde zu richten.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Bitte wählen Sie Ihren Wohnort aus, damit die für Sie zuständige Stelle angezeigt werden kann.

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