Entnahmemengen aus Grundwasser und oberirdischen Gewässern mitteilen
Volltext
Wenn Sie Wasser aus dem Grundwasser oder einem oberirdischen Gewässer entnehmen, müssen Sie die entnommenen Mengen den zuständigen Behörden jährlich mitteilen.
Entnahmezwecke sind beispielsweise:
- Wasserhaltung
- Brauchwasser und Trinkwasser
- Feuerlöschbrunnen, Tränken von Vieh, Reinigung von Geräten, Versorgung eines Haushalts des landwirtschaftlichen Hofbetriebes
- Beregnung (zum Beispiel Feldberegnung)
- Kieswäsche
- Fischhaltung
- Wasserkraftnutzung in oberirdischen Gewässern
- Entnahme aus oberirdischen Gewässern (Quellen, Seen, Fließgewässer)
Nutzungsorte oder Einrichtungen sind beispielsweise:
Im Grundwasser:
- Absenkungsbrunnen
- Artesische Brunnen
- Betriebsbrunnen (Industrie und Gewerbe)
- Beregnungsbrunnen
- Brunnen
- Dränage
- Einleitungsbrunnen
- Feuerlöschbrunnen
- Gartenbrunnen
- Hausbrunnen
- Wasserwerksbrunnen
In oberirdischen Gewässern:
- Fließgewässer
- Kanäle
- Küste
- Oberflächengewässer
- Seen
- Übergangsgewässer
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Verfahrensablauf
Wenn Sie die Mitteilung online abgeben wollen:
- Sie rufen den Onlinedienst auf.
- Sie wählen den Kreis oder die kreisfreie Stadt aus, in der Sie Wasser entnehmen.
- Wenn Sie in unterschiedlichen Kreisen Wasser entnehmen, müssen Sie pro Kreis eine Mitteilung abgeben.
- Sie geben die entnommenen Wassermengen und deren Verwendung (Entnahmezwecke) sowie die Entnahmeorte an.
- Sollten Angaben fehlen, werden Sie aufgefordert, weitere Informationen nachzureichen.
Wenn Sie die Mitteilung schriftlich abgeben wollen:
- Füllen Sie das entsprechende Formular aus, sofern von Ihrer zuständigen Behörde angeboten.
- Wenn Sie in unterschiedlichen Kreisen Wasser entnehmen, müssen Sie pro Kreis ein Formular abgeben.
- Schicken Sie das Formular an Ihre zuständige untere Wasserbehörde.
- Sollten Angaben fehlen, werden Sie aufgefordert weitere Informationen nachzureichen.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Ansprechpunkt
An die untere Wasserbehörden der Kreise/kreisfreien Städte.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Voraussetzungen
Sie entnehmen Wasser aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Erforderliche Unterlagen
Nachweise (beispielsweise Messergebnisse, Betriebstagebücher und Schlagkarteien)
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Rechtsgrundlage(n)
- § 4 Absatz 1 Wasserabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (LWAG)
- §§ 8 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- § 100 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Hinweise (Besonderheiten)
Vor Beginn einer Wasserentnahme benötigen Sie eine Zulassung (Erlaubnis, Bewilligung) durch die untere Wasserbehörde.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Urheber
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Kosten
- Abgabe: Kostenfrei (Vorkasse: nein)
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Onlinedienste
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.