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Erhebung der Abwasserabgabe

Was Sie wissen sollten

Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer ist eine Abgabe zu entrichten.
Diesen Grundsatz bestimmt das Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG). Es handelt sich um ein Bundesgesetz, zu dem das Land Schleswig-Holstein noch ein Ausführungsgesetz erlassen hat (AG-AbwAG).

Erhoben wird die Abgabe grundsätzlich von den Bundesländern, denen somit auch das Aufkommen aus der Abwasserabgabe zusteht.
In Schleswig-Holstein hat das Land die Festsetzung der Abgabe auf die Unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte delegiert. 

Weitere Informationen

Die Abwasserabgabe wird von den Abgabeschuldnern direkt an das Land gezahlt; für den Kreis Schleswig-Flensburg liegt das jährliche Aufkommen der Abgabe derzeit bei ca. 670.000 Euro.

Abgabeschuldner sind in erster Linie die Städte und Gemeinden im Kreisgebiet als Betreiber der kommunalen Kläranlagen, als Einleiter von Niederschlagswasser und als zuständige Körperschaften für den nicht zentral angeschlossenen sogenannten "Außenbereich" (Kleinleitungen). Hinzu kommt noch ein kleiner Anteil von gewerblichen Einleitungen.

Rechtsvorschriften

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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