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Erlaubnis zur Kindertagespflege beantragen


Leistungsbeschreibung

In der Kindertagespflege können Kinder im Alter von 0 bis 14 Jahren betreut werden. Sie brauchen eine Erlaubnis zur Kindertagespflege, wenn Sie ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während einem Teil des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Bezahlung länger als 3 Monate betreuen möchten.

Die Erlaubnis zur Kindertagespflege

  • wird durch das örtliche Jugendamt erteilt,
  • ist auf 5 Jahre befristet,
  • kann mit Nebenbestimmungen versehen werden,
  • befugt Sie zur Betreuung von bis zu 5 gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Verfahrensablauf

Eine Pflegeerlaubnis können Sie beim zuständigen Jugendamt beantragen, Reichen Sie hier folgende Unterlagen ein:

  • abgeschlossene Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson
  • polizeiliches Führungszeugnis
  • ärztliches Attest (über Masernschutz)

Danach erfolgt die Überprüfung der kindgerechten Räumlichkeiten durch eine gemeinsame Begehung mit dem örtlichen Jugendamt.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Voraussetzungen

Die Erlaubnis wird Ihnen erteilt, wenn Sie für die Kindertagespflege geeignet sind. Davon ist auszugehen, wenn

  • Sie sich durch Ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen,
  • Sie über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen,
  • Sie über gute Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen in der Kindertagespflege verfügen. Diese Kenntnisse müssen Sie in qualifizierten Lehrgängen erworben haben.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Einwandfreies erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 72a SGB VIII
  • Masernschutz
  • Gesundheitszeugnis (alle 5 Jahre erneuter Nachweis)
  • Nachweis über Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson

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Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

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Rechtsgrundlage

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Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)

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Fachlich freigegeben am

05.04.2022

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Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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