Ermitteln des Verkehrswertes nach Baugesetzbuch
Leistungsbeschreibung
Der Verkehrswert ist gleichbedeutend mit dem Marktwert eines bebauten oder unbebauten Grundstücks.
Gemäß § 193 Baugesetzbuch ist die Erstattung von Verkehrswertgutachten Aufgabe der jeweiligen Gutachterausschüsse.
Die Bundesländer werden durch § 199 Baugesetzbuch ermächtigt, eigene Rechtsverordnungen für die Bildung von Gutachterausschüssen zu treffen.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht vom Kreis Schleswig-Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
An wen muss ich mich wenden?
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Alt-Moabit 140
10557 Berlin
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Rechtsgrundlage
- § 193 Baugesetzbuch (BauGB)
- § 194 Baugesetzbuch (BauGB)
- § 199 Baugesetzbuch (BauGB)
- Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)
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